VwGH Ra 2016/02/0050

VwGHRa 2016/02/005031.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in W, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Jänner 2016, Zl. LVwG-S-2060/001-2015, betreffend Übertretung des TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Tulln), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7;
VwGG §31 Abs2;
VwGVG 2014 §6;
AVG §7;
VwGG §31 Abs2;
VwGVG 2014 §6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung sieht der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 , die gemäß Art. 1 Abs. 5 nur für "kommerzielle" Transporte gelte, auch auf den privaten Transport von Hunden anzuwenden sei.

5 Diese Frage ist auf Grund des Verweises in § 11 Abs. 1 TSchG in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010, wonach für Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, die nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, fallen, unter anderem Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß gilt, zu bejahen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Anwendung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch auf den vorliegenden privaten Tiertransport ausgegangen. Dass die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 normierten allgemeinen Regeln für den Transport von Tieren im Revisionsfall nicht verletzt worden wären, behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht.

6 Ist die gesetzliche Rechtslage - wie hier - aber eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl. den Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

7 Wenn der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Tat entgegen der "gängigen VwGH-Judikatur" zu § 44a VStG nicht präzisiert, ohne auf eine bestimmte Rechtsprechung Bezug zu nehmen, wird derart keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Es fehlt nämlich eine Konkretisierung, welche Rechtsprechung mit diesem Vorbringen gemeint ist. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).

8 Soweit der Revisionswerber ferner die Zulässigkeit der Revision mit dem Hinweis auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmung des § 6 VwGVG und zum Vorgehen im Falle der (wie hier seitens des Revisionswerbers erfolgten) Geltendmachung einer Befangenheit (der zuständigen Richterin) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet, ist er auf den unzweideutigen Gesetzeswortlaut zu verweisen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl. den Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004, mwN).

9 Im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde verneint, dass Gründe für eine Befangenheit der zuständigen Richterin vorlägen. Aus welchen Gründen dies im konkreten Fall unzutreffend wäre, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2016

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