European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015110007.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 3. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-680/001-2014, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Mit diesem - vor dem Ende der Entscheidungsfrist erlassenen - Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur hg. Zl. Ro 2016/11/0009 protokollierte Revision des Landeshauptmannes für Niederösterreich in einer Angelegenheit der antragstellenden Partei betreffend Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.
3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0041, vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/13/0023, oder vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutete dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.
4 Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen ...") und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen ...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.
5 Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet.
6 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 25. Mai 2016
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