Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 773,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am 24. Februar 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten (am 23. Februar 2009 zur Post gegebenen) Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 11. August 2008 Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 sowie Einkommensteuer 2001 erhoben, welche nachweislich am 12. August 2008 beim Finanzamt eingelangt und bislang unerledigt sei. Er sei daher durch die mehr als sechs Monate andauernde Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 18. März 2009 das Vorverfahren ein, wobei die Verfügung am 26. März 2009 bei der belangten Behörde einlangte.
In einer Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde teilte die belangte Behörde unter Aktenvorlage mit, dass sie mit Bescheid vom 12. März 2009 (zugestellt am 18. März 2009) die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung eines gegen den Beschwerdeführer schwebenden Finanzstrafverfahrens ausgesetzt habe. Es werde daher ersucht, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Aussetzungsbescheid geht hervor, dass die Aussetzung wegen eines schon mit "Bescheid vom 16. Mai 2008 bzw. berichtigtem Bescheid vom 19. Juni 2008" gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahrens erfolgte.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Stellungnahme eine Replik, in der er der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens dem Grunde nach nicht entgegentrat und die Zuerkennung des Aufwandersatzes in der in § 55 Abs. 1 VwGG geregelten Höhe beantragte.
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" im § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des § 281 BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde und bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2006, 2005/16/0152, und vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0097, mwN).
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Juni 2009
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