VwGH 2012/01/0041

VwGH2012/01/004131.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei E B in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen die belangte Behörde Wiener Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
AVG §38;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 13. April 2012, Zl. MA 35/IV-B 188/2011, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, mwN) beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den vollen Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte