Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Oktober 2015 dem Revisionswerber am 16. November 2015 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 28. Dezember 2015.
Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 28. Dezember 2015, dem letzten Tag der Revisionsfrist, an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben, der sie nach ihrem Einlangen am 31. Dezember 2015 mit Verfügung vom 4. Jänner 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet hat, wo sie am 7. Jänner 2016 somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 20. Jänner 2016 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
Die vorliegende Revision wäre - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen gewesen.
Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2014, Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 28. Dezember 2015 - und somit am Tag der Postaufgabe an den Verwaltungsgerichtshof - endete. Die Revisionsfrist war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen. Die am 7. Jänner 2016 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/02/0137).
Auf die fehlerhafte Vertretung des Revisionswerbers braucht im Übrigen nicht eingegangen werden (§ 23 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 24. Februar 2016
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