Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. Mai 2015 dem Revisionswerber am 11. Juni 2015 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 23. Juli 2015.
Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 23. Juli 2015, dem letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit Verfügung vom 29. Juli 2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet hat, wo sie am 4. August 2015, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 5. August 2015 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
Die vorliegende Revision wäre - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen gewesen.
Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Mai 2014, Zl. Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 23. Juli 2015 - und somit am Tag des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof - endete. Die Revisionsfrist war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 24. Juli 2015 abgelaufen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Zl. Ra 2014/18/0135). Die am 4. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet.
Die vorliegende Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)