Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Im Revisionsfall stellte die Revisionswerberin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014, Zl. W211 2008965- 1/8E. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2014, dem Vertreter der Revisionswerberin am 10. Dezember 2014 zugestellt, abgewiesen.
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 21. Jänner 2015, 19:33 Uhr, dem letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 21. Jänner 2015 und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 22. Jänner 2015, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0001).
Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2015
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