Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050003.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. März 2014 dem Revisionswerber am 27. März 2014 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 8. Mai 2014.
Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 8. Mai 2014 zur Post gegeben und langte am 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 14. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet hat, wo sie am 21. Mai 2014, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und die Oberösterreichische Landesregierung unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 4. Juni 2014 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
Die vorliegende Revision wäre - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen gewesen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Revision ist es nicht maßgeblich, ob in der Belehrung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes die (richtige) Einbringungsstelle genannt wird, weshalb auf das dazu erstattete Vorbringen des Revisionswerbers nicht einzugehen war.
Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 8. Mai 2014 - und somit schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war. Die am 21. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet.
Die vorliegende Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. Juli 2014
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