VwGH Ra 2015/08/0183

VwGHRa 2015/08/01834.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache des A B in R, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Achenweg 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015, I402 2111021-1/15E, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2015 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Revisionswerbers am 27. Oktober 2015 zugestellt.

1.2. Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 sowohl eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Er führte dazu aus, er erhebe die Revision an den Verwaltungsgerichtshof "und alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist," auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.3. Der Revisionswerber brachte die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Er gab das Rechtsmittel am 9. Dezember 2012 zur Post, die Sendung langte am 11. Dezember 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 - abgefertigt am 17. Dezember 2015 - im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht veranlasste, wo die Sendung am 18. Dezember 2015 einlangte.

Am 15. Dezember 2015 (Datum der Postaufgabe) brachte der Revisionswerber die Revision noch einmal (auch) beim Verwaltungsgericht ein.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 19. Februar 2016, E 2467/2015, die bei ihm eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurück. Es liege ein Begehren vor, das nur dann als erhoben gelten solle, wenn der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis gelange. Einer derart bedingten Beschwerde fehle jedoch ein erforderliches "bestimmtes Begehren" im Sinn des § 15 Abs. 2 VfGG.

2. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 der angeführten Bestimmung beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber bzw. dessen Vertreter zu laufen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050).

2.2. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 9. Dezember 2015, einem Mittwoch. Die Revision wurde zwar noch vor Ablauf der Frist am 9. Dezember 2015 mit der Post eingebracht, die Sendung war jedoch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, der für die weitere Behandlung nicht zuständig war. Die Revision war daher vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 17. Dezember 2015) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 18. Dezember 2015) erfolgten aber bereits nach Ablauf der Revisionsfrist.

Auch die nochmalige Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht mit Postaufgabe vom 15. Dezember 2015 erfolgte nach Ablauf der Revisionsfrist.

3. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 4. April 2016

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