VwGH Ra 2015/02/0098

VwGHRa 2015/02/009819.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller, sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. März 2015, Zl. LVwG-NK-13-1114, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §47;
VwGG §51;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abgewiesen, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt worden und der Revisionswerber zur Leistung eines näher bezeichneten Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet worden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision orgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (z.B. VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN).

Dieser gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, oder auch vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).

Die vorliegende Revision enthält zwar einen mit der Bezeichnung "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" übertitelten Abschnitt; eine gesonderte Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welcher das rechtliche Schicksal der Revision abhängen sollte, ist aus dessen weitwendigem Inhalt jedoch nicht erkennbar.

6 Auch mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht entsprochen (vgl. z.B. VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können zwar auch solche des Verfahrensrechts sein; allerdings müssen dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen und der Verfahrensmangel zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt haben (z.B. VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2015/06/0116, mwN).

Dies ist im gegenständlichen Fall, welcher ausschließlich die nach § 103 Abs. 2 KFG verhängte Verwaltungsstrafe betrifft, insbesondere angesichts des durch den Revisionswerber am 6. Dezember 2013 an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erstatteten Berufungsvorbringens nicht ersichtlich.

7 In dem (nach der obigen Rechtsprechung alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision, welches sich auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, wird daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Ergebnis nicht konkret behauptet.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

9 Das durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil sie die eingebrachte Äußerung auf einen Verweis "auf den bisherigen Aktenlauf und den bezughabenden Gerichtsakt des LVWG" beschränkte. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (z.B. VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).

Wien, am 19. Dezember 2016

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