VwGH Ro 2014/07/0106

VwGHRo 2014/07/010628.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R K in W, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Hauptplatz 27a/1,gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juni 2014, Zl. KLVwG-S4- 298/10/2014, betreffend Sonderteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Parteien:

1. G G in P, 2. R R in K, 3. M L in E, 4. E L in E, 5. DI C H in W, 6. B M in W, 7. A W in W, 8. J R in W, 9. M Sin W, 10. CJ in W,

11. KM vlg. W in W, 12. K M vlg. K in W, 13. K P in W, 14. H H in W, 15. B G in W, 16. A R in W, 17. R L in W, 18. S K in W, 19. O in W, 20. H E in W, 21. Ing. B N in W, 22. Dr. B N in B, 23. K U in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juni 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 10. Dezember 2013 als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid wurde das mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 1. Februar 2008 eingeleitete Sonderteilungsverfahren hinsichtlich der an der Agrargemeinschaft "B. Z.", EZ 17, KG B., beteiligten Stammsitzliegenschaft EZ 6, KG B. des Revisionswerbers eingestellt. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 In seiner Begründung führte das LVwG zusammengefasst aus, die Rechtslage hinsichtlich der Teilungsvoraussetzungen hätte sich seit Einleitung des gegenständlichen Sonderteilungsverfahrens geändert. Bis zur Änderung der Rechtslage mit 1. September 2013 sei eine Teilung gemäß dem damals geltenden § 52 Abs. 3 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (K-FLG) zulässig gewesen, wenn durch sie die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet worden sei und wenn die Aufteilung der Gemeinschaft im Allgemeinen der Volkswirtschaft und im Besonderen der Landeskultur nicht abträglich gewesen sei. Nunmehr müssten die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 lit. a bis c K-FLG idF LGBl. Nr. 60/2013 (u.a. auch die Agrarstrukturverbesserung) kumulativ und jederzeit vorliegen. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, der Antrag auf Sonderteilung müsste nach der Rechts- und Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. spätestens zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesagrarsenates behandelt werden, werde vom LVwG nicht geteilt, weil das K-FLG idF LGBl. Nr. 60/2013 keine diesbezügliche Übergangsbestimmung beinhalte. Die belangte Behörde habe die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilung vorlägen, amtsgutachtlich mit dem als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Ergebnis, wonach eine Agrarstrukturverbesserung auf beiden Seiten nicht eintrete, geprüft. Da auch in der Verhandlung vor dem LVwG keine neuen Aspekte zu behandeln gewesen seien, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

3 Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision führte das LVwG aus: "Bei der diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfrage handelt es sich nach Auffassung des LVwG um eine Rechtsfrage mit grundlegender Bedeutung. Die Gesetzesänderung wurde erst mit 1. September 2013 wirksam; daher fehlt eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhalten. Die ordentliche Revision wird daher als zulässig erachtet."

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die materielle Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses geltend gemacht wird. Die Revision enthält keine gesonderten Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

5 Die belangte Behörde und ein Teil der mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ro 2015/07/0041, mwN). Den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG wurde somit nicht Genüge geleistet.

12 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, mwN).

13 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. Juli 2016

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