Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs1 Z5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070041.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, mit welcher dieser die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen gegenüber der mitbeteiligten Partei von Amts wegen im öffentlichen Interesse gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag zurückwies.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach einleitender Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. aus, eine Parteistellung des Revisionswerbers im gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Allerdings habe es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0041, dahingestellt lassen, ob und unter welchen Umständen es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben könnte.
3 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht
begründend aus: "Im Hinblick auf die vorliegende
Fallkonstellation, die nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war, und angesichts seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, in welcher der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme vom Grundsatz des Nichtvorliegens der Parteistellung Dritter nicht gänzlich ausschloss, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Daher ist eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG)."
4 Der Revisionswerber wandte sich gegen diesen Beschluss zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2015, Zl. E 1018/2015-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, gab in den Ausführungen zur Zulässigkeit die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wörtlich wieder und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
6 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung, wobei die mitbeteiligte Partei darauf hinwies, dass den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (einer vergleichbaren "Fallkonstellation") fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer vergleichbaren "Fallkonstellation", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN). Den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG wurde somit nicht Genüge geleistet.
12 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, mwN).
13 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2016
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