VwGH 2013/17/0589

VwGH2013/17/058920.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des LS in L, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. August 2012, IIIa-206.221, betreffend Gästetaxe nach dem Vorarlberger Tourismusgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Normen

AbgVRefG 2009;
BAO;
TourismusG Vlbg 1998 §17 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §17 Abs4;
AbgVRefG 2009;
BAO;
TourismusG Vlbg 1998 §17 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §17 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Juni 2011 zog der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer zur Haftung für die Gästetaxe des Zeitraums 3. April 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 3.232,79 heran. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer vermiete das im Gemeindegebiet gelegene Ferienhaus "X Hütte" tage- oder auch wochenweise als Unterkunft für Erholungs- bzw Ferienzwecke und sei als Unterkunftgeber gemäß § 17 Abs 4 Vorarlberger Tourismusgesetz (Vlbg TourismusG) anzusehen. Er hafte für die Erfüllung der Abgabenschuld. Da er für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 weder Nächtigungen gemeldet noch die Gästetaxe entrichtet habe, sei die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung zu schätzen gewesen. Diese Schätzung habe eine Nachverrechnung von 2.438 Nächtigungen im Zeitraum 3. April 2009 bis 31. Dezember 2010 ergeben. Die Höhe der Gästetaxe sei per Verordnung der Gemeindevertretung für die Jahre 2009 und 2010 mit EUR 1,30 pro Nächtigung festgesetzt worden.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im Wesentlichen vor, das bloße Zurverfügungstellen von Räumen stelle keine Beherbergung von Gästen im Sinne des § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG dar, weil eine Beherbergung zwingend auch die Erbringung von Dienstleistungen wie die Betreuung der Gäste, die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Reinigung der Räume sowie den Bettwäschewechsel während der Aufenthaltsdauer der Gäste durch den Unterkunftgeber voraussetze. Der Nächtigungssatz von EUR 1,30 beruhe auch auf keiner rechtswirksamen Verordnung.

3 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. Wer eine Ferienwohnung an Gäste vermiete, beherberge diese im Sinne des Vlbg TourismusG, auch wenn damit keine weiteren Dienstleistungen verbunden seien. Im Übrigen erbringe der Beschwerdeführer laut seiner eigenen Homepage neben der bloßen Vermietung von Räumlichkeiten an seine Gäste eine Reihe zusätzlicher Leistungen (Zurverfügungstellung einer vollausgestatteten Küche samt Geschirr, von Bettwäsche und Brennholz sowie Müllentsorgung). Die Höhe der Gästetaxe von EUR 1,30 ab dem Jahr 2006 sei von der Gemeindevertretung am 28. November 2005 beschlossen und die diesbezügliche Verordnung am 14. Dezember 2005 an der Amtstafel angeschlagen worden.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. 5 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Gemäß § 1 Abs 3 Vlbg TourismusG seien Gäste im Sinne dieser Bestimmung all jene Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhielten. Gemäß § 14 leg cit seien alle Gäste abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet nächtigen, wobei der Unterkunftgeber gemäß § 17 Abs 4 leg cit für die Einbringung der Abgabe hafte. Die Abgabepflicht werde durch die Nächtigung und nicht durch die Beherbergung ausgelöst, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er beherberge seine Gäste nicht, sondern stelle ihnen bloß Raum zur Verfügung, ins Leere gehe. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Verordnungen der Gemeinde vom 1. Juni 1991, vom 1. Jänner 2006 sowie vom 1. Jänner 2011 (jeweils Datum des Inkrafttretens) seien ordnungsgemäß kundgemacht worden, was sich aus den Kundmachungsvermerken ergebe.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der (damals noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2013, B 1199/2012-18, ablehnte. Dabei führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die im vorliegenden Fall alleine präjudizielle Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde Schwarzenberg (Beschluss vom 9. Dezember 1996) über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung) idF der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarzenberg (Beschluss vom 28. November 2005) vom 12. bis 30. Dezember 1996 (Stammfassung) bzw vom 14. Dezember 2005 bis zum 10. Jänner 2006 (Abänderung) durch Anschlag an der Amtstafel ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Bedenken ob deren ordnungsgemäßer Erlassung seien im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden.

7 Mit Beschluss vom 8. August 2013, B 1199/2012-24, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

8 In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof (durch eine anwaltliche Vertreterin) ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit auf Grund der Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtwidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

10 Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik, in der er die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu seiner anwaltlichen Vertreterin bekannt gab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

12 Das Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus, LGBl Nr 86/1997 idF LGBl Nr 69/2008 (in Folge: Vlbg TourismusG) lautet (auszugsweise):

"...

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Förderung des Tourismus

...

(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.

...

III. Abschnitt

Gästetaxe

§ 13

Ermächtigung zur Einhebung

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie bei der Rechnungslegung zu verwendende Vordrucke, sind aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.

...

§ 14

Abgabenschuldner

Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet

nächtigen.

...

§ 16

Ausmaß

(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

...

§ 17

Fälligkeit und Entrichtung

(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.

(4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

(5) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(6) Die Taxordnung kann bestimmen, dass bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

..."

13 Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber iS des § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG und somit als Abfuhrpflichtiger iS des § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit dem Vorbringen, er vermiete zwar seine Hütte, beherberge aber damit keine Gäste.

14 Nach § 1 Abs 3 Vlbg TourismusG sind Gäste im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten. Sofern solche Personen im Gemeindegebiet nächtigen und keine Befreiung nach § 15 Vlbg TourismusG vorliegt, sind sie auch Schuldner der Gästetaxe.

15 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Gäste in diesem Sinne in seiner Hütte nächtigen. Er behauptet auch nicht das Vorliegen einer Befreiung iSd § 15 Vlbg TourismusG. Somit ist davon auszugehen, dass mit den Nächtigungen in seiner Hütte die Abgabepflicht entstanden ist und die Gäste des Beschwerdeführers als Abgabenschuldner gemäß § 14 Vlbg TourismusG anzusehen sind.

16 Gemäß § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

17 Nach § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG ist der Unterkunftsgeber eine Person, die in einem von ihr geführten Gewerbebetrieb oder sonst in ihren Räumen oder gegen Entgelt als Verfügungsberechtigte über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

18 Der Begriff des "Beherbergens" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass darunter nach der Verkehrsauffassung mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden könnte (vgl in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu § 10 mwN).

19 Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss aber nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG, LGBl 28/1966 (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten (vgl ErläutRV 9 BlgLT Vlbg 20. GP 59, zum damaligen § 13 Abs 4 FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.

20 Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der Beschwerdeführer iZm der Überlassung der Hütte zur Nutzung als Ferienhaus als Abfuhrpflichtiger iSd § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG behandelt wurde.

21 Die Beschwerde rügt zwar in der Folge die Verletzung des Parteiengehörs, unterlässt es aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.

22 Der Beschwerdeführer rügt weiters die Unterlassung der Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde. Die BAO enthält auch nach ihrer Novellierung durch BGBl I Nr 20/2009 keine verfahrensrechtlichen Regelungen über eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben (VwGH vom 10. August 2010, 2010/17/0078). Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall war die belangte Behörde daher nicht gehalten, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und dabei (auch etwa) den Beschwerdeführer einzuvernehmen.

23 Wenn der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung überdies die Verletzung der Grundrechtecharta behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass weder aus den diesbezüglichen - im Übrigen auch widersprüchlichen -

Beschwerdeausführungen noch sonst ersichtlich ist, inwiefern die Einhebung der Gästetaxe nach dem Vlbg TourismusG in Durchführung des Unionsrechts erfolgt und somit in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta fällt. Im Übrigen genügt es auf die ausführliche Begründung im (zum Wr VergnügungssteuerG ergangenen) hg Erkenntnis vom 9. September 2013, 2013/17/0217, zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall ist ein direkter Bezug zum Unionsrecht nicht zu erkennen. Aus diesen Erwägungen gehen auch die Beschwerdeausführungen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Leere.

24 Der Beschwerdeführer macht - wie auch in seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof - die Gesetzeswidrigkeit der Verordnungen der Gemeinde Schwarzenberg über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung) vom 9. Dezember 1996 sowie vom 28. November 2005 (jeweils Datum des Gemeinderatsbeschlusses) geltend. Es genügt daher, hinsichtlich der Kundmachung auf die Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2013, B 1199/2012-18, hinzuweisen. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch die Gesetzwidrigkeit zahlreicher weiterer Verordnungen betreffend die Einhebung der Gästetaxe der mitbeteiligten Gemeinde geltend. Welche Bedeutung diesem behaupteten Umstand in Bezug auf die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Haftungsinanspruchnahme zukommen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

25 Die Beschwerde war auf Grund dieser Erwägungen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1958 nicht entgegenstand.

27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr. 8/2014.

Wien, am 20. April 2016

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