Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. November 2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Nr 227/5, KG B, in B für die Herstellung eines Gehsteiges an der Verkehrsfläche K Straße ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 829,23 vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 25. Juli 2011 ab.
Die Salzburger Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Mai 2012 statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Die tragende Begründung der Aufhebung lautete dahingehend, dass dem Erstbeschwerdeführer rechtswidrig allein der Kostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, obwohl die weitere Hälfteeigentümerin (die Zweitbeschwerdeführerin) auch Schuldnerin sei. In dem Umstand, dass die Anliegerleistung nur gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eingefordert werden könne, sei eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu erblicken.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde beiden beschwerdeführenden Parteien als Eigentümern der Liegenschaft Nr 227/5, KG B, in B in einem einheitlichen Abgabenbescheid gemäß § 6 Abs 1 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (in der Folge: Sbg ALG) für die Herstellung eines Gehsteiges an der Verkehrsfläche K einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 829,23 vor.
Über die dagegen von beiden beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen erging der Bescheid der Gemeindevorstehung vom 5. Oktober 2012, mit dem darüber hinaus auch die nach dem aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 14. Mai 2012 wieder offene Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 8. November 2010 miterledigt wurde.
Inhalt dieser Berufungsentscheidung ist im Wesentlichen die Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2012 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und die Bestätigung der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungen (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf den Bescheid vom 8. November 2010, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid vom 25. Mai 2012 betreffend) mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 1976/77 idgF, wird Herrn (Erstbeschwerdeführer) und Frau (Zweitbeschwerdeführerin) als Eigentümer der Liegenschaft GN 227/5, KG B in B für die Herstellung eines Gehsteiges an der Verkehrsfläche K ein Kostenbeitrag von EUR 839,23 vorgeschrieben. Dieser Kostenbeitrag ist binnen sechs Wochen zugunsten der Gemeinde B zu entrichten."
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die beiden beschwerdeführenden Parteien seien jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft GN 227/5, KG B, und somit gemäß § 1 Abs 2 Sbg ALG Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die Gemeindevertretung der Gemeinde B habe mit Beschluss vom 14. September 2009 verordnet, dass für die Verkehrsfläche K einseitig entlang den Liegenschaften 22, 24, 26, 28 und 28a das Erfordernis der Ausstattung mit einem Gehsteig ab dem 14. September 2009 bestehe. Gemäß § 6 Abs 2 des Sbg ALG sei von der Gemeindevertretung ein durchschnittlicher Preis von EUR 126,64 je Längenmeter Gehsteigerrichtung festgelegt worden. Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke hätten bei der Errichtung des Gehsteiges je einen Beitrag von einem Viertel der Kosten zu leisten. Das seien daher EUR 31,66 je Laufmeter. Der Beitrag sei für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. Die für das gegenständliche Grundstück ermittelte Seitenlänge betrage 26,19 Laufmeter. Daraus errechne sich eine Anliegerleistung in Höhe von EUR 829,23. Die Aufhebung der Abgabenfestsetzung vom 25. Mai 2012 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer begründete die Berufungsbehörde damit, dass ihm gegenüber bereits ein Abgabenbescheid vorliege und eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung in derselben Sache nicht zulässig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die von den beschwerdeführenden Parteien dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Darin wird die Auffassung vertreten, dass Inhalt des mit der Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides unter anderem die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 8. November 2010 sei. Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 sei den beschwerdeführenden Parteien entgegen ihrem Vorbringen gemeinsam ein Kostenbeitrag als Solidarschuldner vorgeschrieben worden. Diese Vorgehensweise entspreche dem Gesetz, weshalb in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung vorliege. Unter Bezugnahme auf ein "Gutachten der Fachabteilung Verkehrsinfrastruktur" vom 7. November 2011 führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen des § 5 Sbg ALG vorlägen und die gegenständliche Verkehrsfläche als Gehsteig im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes zu qualifizieren sei. Aus dem vorliegenden Gutachten ergebe sich nämlich, dass es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um einen von der Fahrbahn mittels abgeschrägtem Randstein aus Hartmaterial abgegrenzten Gehsteig handle, dessen Gehfläche asphaltiert sei; der ordnungsgemäße Unterbau sei als gegeben anzunehmen. Es liege aus technischer Sicht auch eine Erhöhung gegenüber dem Bestand vor und befinde sich das Niveau des Gehsteiges augenscheinlich über jenem der Fahrbahn. Der Einwendung, die Verkehrssicherheit der Fußgänger sei nicht erhöht worden, hält die belangte Behörde - wiederum in Anlehnung an das erwähnte Gutachten - entgegen, dass sich die Situation für Fußgänger durch die Errichtung eines erhöhten Gehsteiges gegenüber dem niveaugleich markierten Gehweg verbessert habe. Durch die von der Fahrbahn abgesetzte Ausführung werde die optische Linienführung gegenüber einer bloßen Abmarkierung für den motorisierten Verkehr verdeutlicht. Da die Fahrbahnbreite bei etwa 4,80 m liege, sei das Befahren des Gehsteiges bei einer Begegnung zweier PKW nicht notwendig. Auch sei die gemäß § 4 Abs 1 Sbg ALG notwendige Zustimmung des Straßenerhalters vorgelegen, da jedenfalls von konkludenter Zustimmung, die sich aus der Mitwirkung des Bürgermeisters bei den vorangegangenen Planungen ergebe, auszugehen sei, und besondere Formerfordernisse für eine solche Zustimmung nicht normiert seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die im Beschwerdefall zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Sbg ALG), LGBl Nr 77/1976, lauten in der Stammfassung (§ 6 Abs 2 idF LGBl Nr 48/2001):
"Anliegerleistungen
§ 1
(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
...
Gehsteige
§ 4
(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
Ausstattung von Gehsteigen
§ 5
(1) Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.
(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau.
Kostentragung für Gehsteige
§ 6
(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
..."
Die beschwerdeführenden Parteien erblicken eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass ihnen gegenüber zwei gesonderte Bescheide vorlägen, ohne dass auf die solidarische Zahlungsverpflichtung der Schuldner hingewiesen und ohne dass in den jeweiligen Bescheiden auf die Mithaftung des jeweils anderen Miteigentümers Bezug genommen werde. Daher könnte die mitbeteiligte Gemeinde nunmehr jeweils von jeder beschwerdeführenden Partei einen Betrag von EUR 829,23 einheben, sohin das Doppelte des insgesamt für die Liegenschaft EZ 715, KG B, vorgesehenen Anliegerleistungsbetrages.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der von der Vorstellungsbehörde vertretenen Auffassung mit dem Berufungsbescheid vom 5. Oktober 2012 nicht eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 8. November 2010, sondern jenes vom 25. Mai 2012 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erfolgt ist.
In Bezug auf die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Gehsteigherstellung wurde über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8. November 2010 und über die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 einheitlich dahingehend abgesprochen, dass gegenüber beiden namentlich im Spruch angeführten beschwerdeführenden Parteien als Eigentümern der näher bezeichneten Liegenschaft in B ein Kostenbeitrag (zur Höhe dieses Beitrages siehe unten) für die Herstellung eines Gehsteiges vorgeschrieben wurde.
Damit ist - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eine einheitliche Abgabenvorschreibung als Solidarschuldner erfolgt (zur Abgrenzung einheitlicher Abgabenbescheide zu gesonderten Vorschreibungen an einzelne Abgabenschuldner vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 2, und Stoll, BAO-Kommentar 2094ff). § 199 BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3).
Die Beschwerde geht dagegen vom Vorliegen zweier gesonderter Bescheide ohne Hinweis auf die solidarische Zahlungsverpflichtung aus und begründet dies mit dem "gesetzlich nicht gedeckten" Versuch, beide Vorschreibungen in einen Spruch zusammenzufassen. Warum die durch § 199 BAO eingeräumte Möglichkeit der Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides der Berufungsbehörde nicht offen stehen sollte, wird damit nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich (s § 279 Abs 1 BAO).
Schon wegen des Vorliegens einer einheitlichen Abgabenvorschreibung geht das Beschwerdevorbringen, soweit es an das Vorliegen getrennter Abgabenbescheide anknüpft, ins Leere. Abgesehen davon besteht ein Recht auf Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides nicht. Ein subjektives Recht auf einen einheitlichen Abgabenbescheid wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt (vgl zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0180).
Dass die Neufassung des Spruchs nunmehr einen Betrag von EUR 839,23 anstatt bisher EUR 829,23 vorsieht, ist offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen. Im Spruchpunkt 1. derselben Berufungsentscheidung ist nämlich - wie im Übrigen im gesamten bisherigen Verfahren - vom Betrag von EUR 829,23 die Rede, ebenso wie in der Begründung des Berufungsbescheides. Damit ist offenkundig, dass die Berufungsbehörde die Abgabenvorschreibung irrtümlich unrichtig mit EUR 839,23 anstelle von EUR 829,23 bezifferte. Davon ausgehend ist Spruchpunkt 3. der Berufungsentscheidung im Sinne des § 293 BAO berichtigungsfähig, sodass er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: mit einem Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 829,23 - zu lesen ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, zu der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG). Eine von der belangten Behörde diesbezüglich aufzugreifende Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Den weiteren Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Qualifikation der Verkehrsfläche als Gehsteig im Sinne der §§ 4 und 5 Sbg ALG wenden, ist die Begründung des bekämpften Bescheides entgegenzuhalten, die sich diesbezüglich - wie die Gemeindebehörden - auf eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme der Fachabteilung Verkehrsinfrastruktur des Amtes der Salzburger Landesregierung stützt. Die im Wesentlichen mit dem Vorbringen vor den Abgabenbehörden gleichlautenden Beschwerdeausführungen vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Auch am Vorliegen der Zustimmung des Straßenerhalters zur Gehsteigerrichtung kann nach der Begründung des bekämpften Bescheides kein Zweifel bestehen. Die genannte gutachterliche Stellungnahme vom 7. November 2011 wurde den beschwerdeführenden Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie auch Gebrauch machten. Die Vorstellungsbehörde hat sich mit der gutachterlichen Stellungnahme und den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien in nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu beanstandender Weise auseinandergesetzt, sodass auch die monierten Verfahrensmängel nicht zu erkennen sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 20. Jänner 2016
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