Normen
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein in Türnitz wohnhafter Gleismeister der ÖBB, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 u.a. ein Pendlerpauschale in der Höhe von EUR 2.019,-- geltend. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt ein Pendlerpauschale von EUR 2.361,--, wozu es ausführte, die "rechnerischen Unrichtigkeiten" bei der Berechnung des Pauschales seien berichtigt worden.
2 Nachdem der Mitbeteiligte gegen diesen Bescheid aus anderen Gründen Berufung erhoben hatte, erließ das Finanzamt eine abändernde Berufungsvorentscheidung, in der es nur mehr ein Pendlerpauschale von EUR 510,25 berücksichtigte. Es legte dar, die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels für die Fahrt zwischen der Wohnung in Türnitz und der Arbeitsstätte in St. Pölten sei nach den vorgelegten Unterlagen nur im Monat Februar 2009 gegeben gewesen, weshalb nur für diesen Monat das "große" Pendlerpauschale (für 40 bis 60 km) zustehe. In den anderen Monaten seien einerseits das "große" Pendlerpauschale für die Strecke zwischen der Wohnung und der Einstiegstelle in Lilienfeld (für 2 bis 20 km) und andererseits der Kostenbeitrag für die Beförderung im "Werkverkehr" (gemeint: die dem Mitbeteiligten gegen Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrages freistehende Benützung der Bahnverbindung zwischen Lilienfeld und St. Pölten) zu berücksichtigen.
3 In seinem Vorlageantrag legte der Mitbeteiligte u.a. dar, er fahre seit dem Jahr 2005 mit seinem Privat-PKW zur Arbeitsstätte in St. Pölten.
4 Im Vorlagebericht ging das Finanzamt weiterhin davon aus, in allen Monaten außer Februar sei überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter optimaler Kombination von Individualverkehr und Massenverkehrsmittel zumutbar gewesen. Auf der Strecke Lilienfeld - St. Pölten sei zudem "die Beförderung im Werkverkehr möglich", sodass für die Monate außer Februar nur das "große" Pauschale für die Strecke Türnitz - Lilienfeld und die Kostenbeiträge für die Beförderung im "Werkverkehr" zu berücksichtigen seien.
5 In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Mitbeteiligte Aufzeichnungen vor, auf deren Grundlage einvernehmlich festgestellt wurde, dass ihm mangels Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht nur für den Monat Februar, sondern für sechs Monate das große Pendlerpauschale zustehe. Der Mitbeteiligte wiederholte sein Vorbringen, stets mit dem eigenen PKW zur Arbeit gefahren zu sein. Den "Werkverkehr" habe er "seinerzeit bei einer anderen Dienststelle und einer anderen Wohnung verwendet". Die Vertreterin des Finanzamtes äußerte keine Zweifel an dieser Darstellung.
6 Der Referent der belangten Behörde hielt den Parteien seine Rechtsansicht vor, wonach dem Mitbeteiligten für die sechs Monate, für die er keinen Anspruch auf das "große" Pendlerpauschale habe, das "kleine" Pendlerpauschale für die gesamte Wegstrecke zustehe, wobei der vom Mitbeteiligten geleistete Kostenersatz für die Möglichkeit der Benützung der Bahnverbindung nicht zusätzlich absetzbar sei. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2010, 2010/15/0013, VwSlg 8573/F.
7 Im angefochtenen Bescheid - der auch andere Streitpunkte erledigte - legte die belangte Behörde der Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Feststellung zugrunde, der Mitbeteiligte habe für diesen Weg seinen PKW verwendet und die verbilligte Beförderung durch den Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen. Eine überwiegende Beförderung im Werkverkehr oder auf eine diesem gleichzuhaltende Weise im Sinne des Erkenntnisses vom 29. Juli 2010 habe nicht stattgefunden. Das Erkenntnis habe den gegenteiligen Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme einer solchen Beförderung betroffen. Dadurch, dass dem Mitbeteiligten eine solche Inanspruchnahme möglich gewesen wäre, hätten sich die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht vermindert. Auf die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens stelle das Gesetz in diesem Zusammenhang - anders als bei der Abgrenzung zwischen "kleinem" und "großem" Pendlerpauschale - nicht ab.
8 Gegen die Zuerkennung des "kleinen" Pendlerpauschales richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Finanzamtes, die auf die Intention des Gesetzgebers verweist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Individualverkehr zu begünstigen. Ob ein verfügbarer "Werkverkehr" oder das eigene Kraftfahrzeug benützt werde, müsse "ungeachtet des engeren Wortlautes" außer Betracht bleiben. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine Rechtsprechung dazu fehle, ob bei Verzicht auf die Nutzung eines vom Arbeitgeber angebotenen und tatsächlich benutzbaren Werkverkehrs ein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.
9 Darüber hinaus bringt das Finanzamt in der Beschwerde nun vor, aus der Entrichtung eines Kostenbeitrages sei abzuleiten, dass die "Leistung auch in Anspruch genommen" werde. Die belangte Behörde sei "ohne weitere Beweisaufnahme" den Angaben des Mitbeteiligten gefolgt, wonach er mit dem eigenen Kraftfahrzeug gependelt sei, und habe den angefochtenen Bescheid dadurch auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
10 Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautete in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2008:
"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
(...)
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 630 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich
über 60 km 1.857 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 342 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich
über 60 km 3.372 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."
13 Im vorliegenden Fall ist davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte die Strecken mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegte und nicht im Werkverkehr oder auf eine diesem im Sinne der Erkenntnisse vom 9. Mai 1995, 92/14/0092, VwSlg 7001/F, und vom 29. Juli 2010, 2010/15/0013, VwSlg 8573/F, gleichzuhaltende Weise befördert wurde. Das gegen diese Feststellung gerichtete Vorbringen in der Amtsbeschwerde ist angesichts des Verhaltens des Finanzamtes im Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung oder der Bescheidbegründung der belangten Behörde aufzuzeigen.
14 Die verbleibende Rechtsfrage findet ihre Antwort im Wortlaut des Gesetzes, wonach die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zustehen, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, § 26 Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 37 ("Benützt"); Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 26 Rz 22; zu anderen Fällen der mangelnden Übertragbarkeit der für die Abgrenzung zwischen den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 maßgeblichen Zumutbarkeitsprüfung etwa schon die Erkenntnisse vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, VwSlg 8737/F, und vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0015, VwSlg 8773/F).
15 Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
16 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 27. Juli 2016
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