VwGH Ra 2015/22/0132

VwGHRa 2015/22/013217.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/30/2633-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z3;
NAG 2005 §44b Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z3;
NAG 2005 §44b Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Februar 2015, Zl. LVwG- 2014/30/2633-8, ab und trat sie mit Beschluss vom 7. August 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nunmehr eingebrachten außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem armenischen Staatsangehörigen, den sie am 13. Juli 2012 in Russland ehelichte, am 14. Oktober 2012 nach Österreich ein. Die Asylanträge der Revisionswerberin, ihres Ehemannes und ihres in Österreich geborenen Kindes wurden rechtskräftig abgewiesen und jeweils mit einer Ausweisung verbunden. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG betreffend die Abweisung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung -, dass die Revisionswerberin in Österreich beruflich nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig sei, keine Deutschkenntnisse nachweisen könne und nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich verblieben sei. Weiters bezog das Verwaltungsgericht in seine Abwägung mit ein, dass die Eheleute ein weiteres Kind erwarten würden.

Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0027, mwN). Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Soweit die Revision moniert, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer möglichen Trennung der Eltern - der Ehegatte der Revisionswerberin ist armenischer Staatsangehöriger - von den in Österreich nachgeborenen Kindern beschäftigt hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auf die Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 11. September 2013 Bezug genommen und festgestellt hat, dass keine wesentliche Änderung der persönlichen Situation vorgebracht worden sei. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung kann somit nicht als unvertretbar angesehen werden.

Dem Revisionsvorbringen, wonach im Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheides als Rechtsgrundlage § 41a Abs. 9 NAG angeführt sei, ist zu entgegnen, dass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes, das den gegenständlichen Antrag zutreffend nach § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 23 NAG geprüft hat, aufgezeigt wird.

Soweit die Revision moniert, es fehle eine Rechtsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anstelle der "der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete(n) Landespolizeidirektion" zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Relevanz eines etwaigen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird, zumal die Niederlassungsbehörde an eine Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG nicht gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0034, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte