VwGH Ra 2015/21/0132

VwGHRa 2015/21/013216.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des F H in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2015, Zl. L508 1420280- 2/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §16 Abs1 idF 2013/I/068;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BFA-VG 2014 §16 Abs1 idF 2013/I/068;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhobene Beschwerde als verspätet zurück (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Die Beschwerdezurückweisung stützte das BVwG auf § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), erkennbar in der (bis zur Änderung durch das FrÄG 2015 bis 18. Juni 2015 geltenden) Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zwei Wochen beträgt. Davon ausgehend sei die am 2. Februar 2015 erhobene Beschwerde gegen den dem Revisionswerber am 14. Jänner 2015 wirksam durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellten Bescheid des BFA verspätet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 letzter Satz VwGG unter Anschluss der Akten vorgelegt wurde; im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wie sich aus dem Weiteren ergibt: auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässige - Revision erwogen:

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G 171/2015 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG in der - im vorliegenden Fall noch maßgeblichen - Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. Juli 2015 unter BGBl. I Nr. 84/2015).

Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung gestützte Zurückweisung der Beschwerde mit Spruchpunkt A des angefochtenen Beschlusses erweist sich daher - gleich wie in den sogenannten Anlassfällen (siehe zur "Erstreckung der Anlassfallwirkung" etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2011/21/0111, mwN) - als inhaltlich rechtswidrig (siehe zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, E 1719/2015).

Der vorliegende Beschluss war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Dezember 2015

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