VwGH Ra 2015/19/0178

VwGHRa 2015/19/01782.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des Y S in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015, W212 2107973-1/4E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Wenn in der Revision unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf zulässiges Tatsachenvorbringen in der Beschwerde und wegen einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042, und vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, je mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vor der belangten Behörde und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers oder eine ihm konkret drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Bulgarien nicht ableitete, ist nicht zu beanstanden. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zu einer psychischen Erkrankung widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot.

Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen im Hinblick auf seinen individuell zu prüfenden Fall zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015

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