VwGH Ra 2014/19/0172

VwGHRa 2014/19/017228.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des I A in W, vertreten durch Dr. Ralf D. Pock, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2014, Zl. W184 2012909-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber stellte am 28. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies, da für die Prüfung des Antrages gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) Italien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob auch psychisch kranke Personen als "extrem verletzlich" im Sinn der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland, zu qualifizieren seien, sodass vom Aufnahmestaat eine individuelle Zusicherung einzuholen gewesen wäre, die den besonderen Bedürfnissen des Revisionswerbers Rechnung trage. So benötige der Revisionswerber auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung Betreuung bei der Einhaltung von Terminen und bei der Einnahme von Medikamenten sowie ärztliche und psychologische Versorgung.

Ausgehend davon, dass das genannte Urteil des EGMR eine Familie mit Kindern betrifft, und vor dem Hintergrund der hier gegenständlichen (auf Länderfeststellungen gestützten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Asylwerbern in Italien die notwendige medizinische Versorgung gewährt werde und die erforderlichen Therapien daher auch dort durchgeführt werden könnten, zeigt der Revisionswerber, der an paranoider Schizophrenie leidet und (ambulant) eine medikamentöse Therapie benötigt, nicht auf, inwieweit seine Rechtssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass er in Italien nicht die notwendige Behandlung erhalten könne oder dass seine medizinische Versorgung in Italien gefährdet wäre.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zudem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor.

Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

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