VwGH Ra 2015/09/0074

VwGHRa 2015/09/007425.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des M K in H, vertreten durch Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. April 2015, Zl. LVwG- 7/251/31-2014, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber - Inhaber eines Gastgewerbebetriebes mit Standort in S - zu verantworten, dass vom

12. bis 15. November 2012 in S der pakistanische Staatsangehörige MP beschäftigt worden sei, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der jeweils näher angeführten Verfahrenskosten sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin GP für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung) verhalten.

Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit des Ausländers (Pizzazustellungen, Abwaschen des Geschirrs, Reinigung des Gastraumes und Erledigung von Einkäufen für den Betrieb) ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen für die (auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen MP gestützte) Annahme des Vorliegens einer arbeitnehmerähnlicher Stellung des betroffenen Ausländers im Verhältnis zum Revisionswerber als Arbeitgeber wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen (vgl. zum Vorliegen von nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 2 Abs. 4 AuslBG als Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten einzustufende Verwendungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2010/09/0048, und vom 20. November 2002, 2000/08/0021).

Der monierten Unterlassung der Einvernahme von RP, IN und SZ als Zeugen ist entgegenzuhalten, dass einerseits (bei RP) keine (aktuelle) ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben wurde und andererseits (bei den beiden andern Personen) in der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts kein Verfahrensmangel zu erblicken ist, da die Antragstellung ohne Nennung eines Beweisthemas erfolgte (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2006, 2005/03/0206, und vom 24. April 1990, 89/08/0237).

Beim Einwand, dass die in der Verhandlung (zur Einvernahme des MP) beigezogene Dolmetscherin GP mit RP (der nach der Ansicht des Revisionswerbers die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Beschäftiger zu verantworten habe) verwandt sei, handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung; überdies wurde die Dolmetscherin nach der Aktenlage in der Verhandlung vom erkennenden Richter dazu (auf Grund der Namensgleichheit des Familiennamens) befragt und hat dies verneint.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Kostenersatz für den Fall der Zurückweisung der Revision wurde von der belangten Behörde nicht begehrt.

Wien, am 25. November 2015

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