VwGH Ra 2015/09/0066

VwGHRa 2015/09/006610.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des M G in H, vertreten durch Mag. Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2015, Zl. LVwG-HL-14-0013, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft H), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen zumindest am 31. August 2008 in H beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine - in diesbezüglicher Stattgebung seiner gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom 23. Juni 2014 erhobenen Beschwerde verminderte - Geldstrafe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen zum Vorliegen eines "kurzfristigen Gefälligkeitsdienstes" ausreichend auseinandergesetzt und als Ergebnis seiner Würdigung der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt, warum es allein aus dem Hinweis auf "eine etwa sechs bis sieben Jahre andauernde Freundschaft, während der es auch fallweise zu Besuchen des Ausländers gekommen sei, immer dann, wenn er sich Zigaretten in der Tschechischen Republik hole", keine nach der ständigen Judikatur für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes geforderte typische spezifische Bindung der Personen ableiten konnte. Ebenso übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zur Tätigkeit des Ausländers (Aufmauerungsarbeiten nach Vorgaben des Revisionswerbers mit Erhalt der Verköstigung), denen die Revision nicht entgegentritt, berechtigterweise von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen und von weiteren Ermittlungen und weitwendigen Überlegungen zur Frage, ob ein anhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, Abstand nehmen konnte, zumal keine dem entgegenstehenden atypischen Umstände dargetan wurden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, 2010/09/0179). Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wenden möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegen würde, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Solches hat der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2015

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