Normen
AuslBG §12b Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §12b Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerberin bringt in der Revision vor, sie habe am 22. Mai 2014 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Studienabsolventin eingebracht. Sie habe sich dabei auf die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums zur Erlangung eine Grades "Master of Business Administration" an der Donau-Universität Krems berufen.
Richtigerweise wurde auf Grund der vorgelegten Unterlagen jedoch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Revisionswerberin einen "Universitätslehrgang" absolvierte, auf den sich ihr Antrag stütze. Auf dieser Feststellung basiert die rechtliche Beurteilung, dass dieser Studienlehrgang nicht die in § 12b Z 2 AuslBG enthaltenen Anforderungen erfülle.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben. Die Revisionswerberin hat einen Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems besucht und abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich zur rechtlichen Wertung, dass ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist, daher zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, 2004/10/0227.
Auf die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gerückte Frage der inhaltlichen Wertung ihres Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an. Die zur Klärung der "tatsächlichen Inhalte" ihres Studienlehrganges von der Revisionswerberin als notwendig erachtete mündliche Verhandlung war somit nicht durchzuführen, weil diese Tatsachen für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind. Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem unbestimmten Vorbringen auch nicht auf, durch welche konkrete Norm des Unionsrechtes es dem inländischen Gesetzgeber verwehrt wäre, für die bevorzugte Zulassung bestimmter Kategorien von Arbeitssuchenden zum Arbeitsmarkt eigenständig Kriterien zu definieren.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durfte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht mit dem bloßen Hinweis auf die Norm des § 20d Abs. 1 AuslBG und deren Wiedergabe entgegnen. Nach deren letzten Satz ist die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eindeutig bestimmt und wurde richtig wahrgenommen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2015
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