Normen
AlVG 1977 §36;
B-VG Art133 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §36;
B-VG Art133 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Revision bringt im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision zur Frage der Anrechnung von (nicht gemeldeten) Partnereinkommen für die Ermittlung der Höhe der Notstandshilfe vor, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die seine rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft tragen könnten. Es liege eine willkürliche begründungslose Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht hat (wenngleich in unterschiedlichen Entscheidungselementen) zusammengefasst ua festgestellt, dass der Revisionswerber mit einer Studienkollegin V. seit dem Jahr 2000 in einer 50 m2 großen Mietwohnung deren Vaters zusammen lebte. Die Mietkosten wurden gemeinsam getragen. Im Jahr 2013 ist er mit V. in eine gemeinsam angemietete, 80 m2 große Mietwohnung umgezogen. Am 28. April 2014 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Das Verwaltungsgericht, das unter diesen Umständen eine gewisse "seelische Bindung" der beiden Bewohner angenommen hat bzw. für ein Vorliegen einer Untermiete keine geschäftstypischen Anhaltspunkte zu erblicken vermochte, ist mit der Bejahung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, und vom 15. Oktober 2014, Zl. 2013/08/0207).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2015
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