Normen
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;
IO §46 Abs1 Z2;
IO §51;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080034.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird - insoweit es den Revisionswerber zur Zahlung aushaftender Beiträge verpflichtet - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht (ausgehend von einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 1. Juli 2013) gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 GSVG die Höhe der monatlichen Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung des Revisionswerbers in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2011 fest und sprach aus, dass dieser (ungeachtet eines im Jahr 2012 abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahrens) verpflichtet sei, aushaftende Beiträge iHv EUR 4.647,60 sowie gemäß § 35 GSVG einen Beitragszuschlag von EUR 407,52 zu bezahlen. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Revisionswerber habe keine Meldung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG hinsichtlich seiner im Jahr 2011 ausgeübten Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet und damit einen Meldeverstoß iSd § 18 GSVG begangen. Der Meldepflichtige habe spätestens dann die notwendige Gewissheit über den Eintritt der Pflichtversicherung, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) habe am Schuldenregulierungsverfahren, welches mit Beschluss vom 13. Juli 2012 eröffnet und mit dem angenommenen Zahlungsplan vom 7. Dezember 2012 aufgehoben worden sei, als Gläubiger teilgenommen. Die auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 vom 1. Juli 2013 von der belangten Behörde am 28. August 2013 festgestellte Zahlungsverpflichtung betreffend Sozialversicherungsbeiträge und Beitragszuschläge sei im Schuldenregulierungsverfahren, in dem eine quotenmäßige Abgeltung zur Zahlungsverpflichtung von 10 % erzielt worden sei, nicht angemeldet worden.
Der belangten Behörde stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderungen insoweit zu, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspräche, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Diese Bestimmung setze voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht worden sei. Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, könnten gemäß § 156 Abs. 4 IO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Die belangte Behörde treffe kein (Mit)Verschulden am Unterbleiben der Forderungsanmeldung. Sie habe keine Kenntnis von der die Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltsverwirklichung gehabt. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 4 IO seien erfüllt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Replik des Revisionswerbers erwogen hat:
II.
1. Der Revisionswerber bringt vor, es bleibe zwar unbestritten, dass er der belangten Behörde für die Jahre 2011 und 2012 nicht selbst aktiv eine selbständige Tätigkeit mitgeteilt habe, womit ihn "unzweifelhaft aufgrund der bestehenden Sozialversicherungspflicht ein Verschulden" treffe. Er macht indes geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand des § 156 Abs. 4 IO verwirklicht sei, die belangte Behörde treffe. Diese hätte - ungeachtet des Nichtvorliegens eines (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2011 - Nachforschungen über ein allfälliges Einkommen des Revisionswerbers vornehmen müssen, weil sie von den selbständigen Tätigkeiten des Revisionswerbers in den Vorjahren Kenntnis gehabt habe und keinerlei Hinweis vorgelegen sei, dass diese Tätigkeit beendet worden sei. Die Finanzbehörde habe im Insolvenzverfahren Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 angemeldet. Die entsprechenden Daten hätten der belangten Behörde auf deren Ersuchen, das sie schuldhaft unterlassen habe, übermittelt werden können. Die Beitragsvorschreibung bzw. die Forderungsanmeldung würden keinen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid voraussetzen.
2. Das angefochtene Erkenntnis geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Dies zeigt die - wenngleich auf denselben Voraussetzungen aufbauende - Revision im Ergebnis zutreffend als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung lauten in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 samt Überschrift:
"Unbestimmte und betagte Forderungen.
§ 14. (1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt."
"Bedingte Forderungen.
§ 16. (1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen."
"§ 137. (1) Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
(2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.
(3) Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist."
"Rechtswirkungen des Sanierungsplans
§ 156. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
(5) Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
(...)"
"Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."
3.2. Beitrags- (und Abgaben‑)Forderungen, sind - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN).
3.3. Das den Hintergrund der gegenständlichen Beitragsforderungen bildende System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, bis zum Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung, bis zum Eintritt eines Ausnahmegrundes oder bis zum ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0160). Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich, wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergibt, auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (noch ein Einkommensteuerbescheid) für das betreffende Jahr vorliegt, kann über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2009, Zl. 2008/08/0272). Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die keine Versicherungserklärung abgegeben haben und weiterhin keine abgeben, ist daher das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Voraussetzung dafür, dass die Pflichtversicherung festgestellt wird, sodass davor keine Beitragsvorschreibung in Betracht kommt.
3.4. Der Revisionswerber hat eingeräumt, ihn treffe ein "Verschulden" daran, dass er der belangten Behörde für die Jahre 2011 und 2012 seine selbständige Tätigkeit nicht gemeldet habe.
Es ist indes zuvor zu prüfen, ob sein Verhalten die Ursache dafür war, dass die Beitragsforderungen der belangten Behörde gegen ihn im Sanierungsplan nur aus seinem Verschulden unberücksichtigt geblieben sind (§ 156 Abs. 4 IO). Die belangte Behörde konnte und musste in Anbetracht dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Vorliegen einer Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den Vorjahren und damit vom Vorliegen selbständiger Tätigkeiten des Revisionswerbers - mag ihr auch deren konkreter Inhalt nicht bekannt gewesen sein - Kenntnis hatte (wie sich aus dem Anstaltsakt ergibt, hat die belangte Behörde für die Jahre 2008, 2009 und 2010 jeweils im Nachhinein das Vorliegen einer Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt und entsprechende Beiträge vorgeschrieben bzw. im Insolvenzverfahren angemeldet) und mangels eines Hinweises darauf, dass der Revisionswerber die der Pflichtversicherung zu Grunde liegende(n) Tätigkeit(en) beendet habe (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2012/08/0288), damit rechnen, dass er auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (rückwirkend) in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen allein vom Revisionswerber zu vertretenden Gründen es der belangten Behörde ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen war, ihre in der angegebenen Weise bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sanierungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. §16 iVm § 14 Abs. 1 IO) bzw. auf welche Weise die belangte Behörde (trotz des Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Insolvenzverfahren) durch eine konkrete Meldung des Revisionswerbers - im Gegensatz zur Situation davor - in die Lage versetzt worden wäre, ihre Forderungen im Sanierungsplan berücksichtigen zu lassen.
3.5. Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge zur Zahlung vorgeschrieben wurden, hätte das Verwaltungsgericht sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass der belangten Behörde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2012/08/0288).
4. Das angefochtene Erkenntnis, das in seinem nicht bekämpften, die Feststellung der Beitragshöhen betreffenden Teil unberührt bleibt, war betreffend den Leistungsbefehl gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Ein Ersatz für Eingabengebühren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 46 GSVG) nicht zuzusprechen. Wien, am 9. September 2015
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