VwGH Ra 2015/06/0053

VwGHRa 2015/06/005330.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. März 2015, Zl. LVwG- 3/116/23-2015, betreffend Baubewilligung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311, mwN). Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0202, mwN), ebenso wie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangene Bescheide (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, mwN), und nur im Rahmen der §§ 68 ff AVG einer Korrektur zugänglich. Rechtsnachfolger müssen eine dem Rechtsvorgänger gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (vgl. dazu etwa bereits das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0088, mwN). Auch das Unterbleiben von Einwendungen des Rechtsvorgängers der Revisionswerber gegen das seinerzeitige Bauvorhaben "unter entschuldbarer irriger Annahmen" ändert daher nichts an der Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

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