Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
AVG §6 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zur Zl. Ra 2015/06/0034:
Die von der Revisionswerberin an das "Landesverwaltungsgericht Wien" adressierte Beschwerde langte bei diesem am 28. August 2014 (Donnerstag) ein und wurde mit Verfügung vom 5. September 2014 an die belangte Behörde gemäß "§ 6 AVG iVm den §§ 8 und 16 VwGVG" weitergeleitet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht endete im vorliegenden Fall unstrittig am 1. September 2014 (Montag). Die Revision ist weder innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt noch wurde die Frist durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung gewahrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0330). Der vorliegende Fall berührt keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, und liegen davon ausgehend die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0036).
Zur Zl. Ra 2015/06/0035:
Das Verwaltungsgericht hat in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 28. Oktober 2014 keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, sie habe in diesem Antrag den "gesamten Verfahrensablauf" und sohin auch "impliziert den Umstand, dass die Wiedereinsetzungsgründe sehr wohl vorliegen", dargetan, was das Verwaltungsgericht jedoch negiert habe. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den §§ 71 und 72 AVG zu verneinen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0052, mwN).
Anzumerken ist, dass die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat und nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0198).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2015
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