VwGH Ra 2015/06/0036

VwGHRa 2015/06/003629.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Februar 2015, Zl. LVwG 50.32-4524/2014-4 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Beatrice Altenburger, Kastellfeldgasse 35, 8010 Graz; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Berufungskommission der Stadt Graz), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Ausführungen dazu, ob ein bestimmtes Vorbringen als Nachbareinwendung zum Gebäudeabstand zu qualifizieren ist, zeigen nicht auf, dass der vorliegende Fall Fragen berührte, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen bzw. es im Einzelfall erforderlich machten, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ro 2014/03/0061). Die bloße Vorlage einer Stellungnahme eines Architekten und Ortsbildsachverständigen bei der mündlichen Verhandlung ist im Übrigen keine Vertretung der Partei bei der mündlichen Verhandlung, sodass sich die Frage einer in Bezug auf die Formulierung von Einwendungen fachkundigen Vertretung der Nachbarin bei der mündlichen Verhandlung von vornherein nicht stellt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2015

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