VwGH Ra 2015/04/0065

VwGHRa 2015/04/006514.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revisionen der A GmbH in G, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2015,

1.) Zl. LVwG-AB-14-0119, betreffend Widerruf der Geschäftsführerbestellung für das Gewerbe "Steinmetzmeister" (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/04/0065), und 2.) Zl. LVwG-AB-14- 0118, betreffend Widerruf der Geschäftsführerbestellung für das Gewerbe "Baumeister" (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/04/0066), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die (als Beschwerden behandelten) Berufungen der revisionswerbenden Partei gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft H vom 4. Dezember 2008 betreffend den Widerruf der Geschäftsführerbestellungen für die Gewerbe "Baumeister" und "Steinmetzmeister" gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 jeweils abgewiesen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie in den gegenständlichen Fällen - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG übereinstimmend vorgebracht, die angefochtenen Erkenntnisse wichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Landesverwaltungsgericht jeweils von einer größeren Anzahl von für sich genommen geringfügigen Übertretungen auf das Vorliegen von "schwerwiegenden Verstößen" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 geschlossen habe.

Mit diesem Vorbringen vermag die revisionswerbende Partei kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen hat, kann das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0013, mwN).

Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei hat sich das Landesverwaltungsgericht mit den herangezogenen Straferkenntnissen auseinandergesetzt und - wie von der hg. Rechtsprechung gefordert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2011, 2011/04/0036, und vom 2. Februar 2012, 2011/04/0206) - sowohl Feststellungen zu den verhängten Strafen und den verletzten Rechtsvorschriften getroffen als auch auf die Art der verletzten Schutzinteressen und die Schwere ihrer Verletzung Bedacht genommen.

Soweit die revisionswerbende Partei rügt, das Landesverwaltungsgericht habe weder das Wohlverhalten des Geschäftsführers in den letzten Jahren noch das von ihm installierte Kontrollsystem berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich nach der Regelung des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen - soweit diesen rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen zugrunde liegen - ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Ro 2014/04/0009, mwN). Was die vereinzelt bereits getilgten Bestrafungen betrifft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137), hat das Landesverwaltungsgericht insoweit anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei beurteilt, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass es wiederholt zu gleichartigen Verstößen gekommen ist.

Der von der revisionswerbenden Partei gerügte Umstand, wonach das Landesverwaltungsgericht die angefochtenen Erkenntnisse allein mit Verwaltungsstrafen begründet habe, die erst nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft H gesetzten Frist gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 verhängt worden seien, ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, 2013/04/0127, mwN), nicht hingegen für den hier gegenständlichen Widerruf der Geschäftsführerbestellungen.

In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2015

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