VwGH Ra 2015/04/0021

VwGHRa 2015/04/002122.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Mag. F E in G vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Jänner 2015, Zl. LVwG-AB-14-0104, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §19;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §19;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. September 2013 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler" gemäß § 19 GewO 1994 nicht erbringt. Die Behörde stützte ihre Entscheidung unter anderem auf eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für Immobilien- und Vermögenstreuhänder.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes verstoße gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht trotz bestehender Zweifel und mangels Fachkenntnis nicht von sich aus weitere Schritte zur Klärung des Sachverhalts gesetzt hätten. Bestünden Zweifel über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, seien auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime weitere Schritte zur Klärung des Sachverhalts zu unternehmen, wobei als Beweismittel alles in Betracht komme, was zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet sei. Insbesondere könne die Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlich werden. In diesem Sinn könne die Behörde auch das Gutachten der zuständigen Fachorganisation der jeweiligen Kammer als Beweismittel heranziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist es in Anbetracht der Wortfolge "wenn durch die beigebrachten Beweismittel (...) nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2015, Ro 2014/04/0035, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018). Angesichts dessen vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen. Darüber hinaus legt der Revisionswerber nicht dar, inwieweit der in der Revision geforderte Sachverständigenbeweis im vorliegenden Fall zur Klärung der Frage hätte beitragen können, ob die vom Revisionswerber absolvierten Ausbildungen mindestens in gleicher Weise wie die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b der Zugangsverordnung BGBl. II Nr. 58/2003 geforderte erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung das Ausbildungsziel verwirklichen lassen.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2015

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