VwGH Ra 2015/04/0009

VwGHRa 2015/04/000918.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Dezember 2014, Zl. LVwG- 2014/25/3315-1, betreffend Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §502 impl;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §502 impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Dezember 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 15. Oktober 2014, mit welchem festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte durch die Revisionswerberin nicht gegeben seien und die Ausübung des Gewerbes "Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Art. 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl. I 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten "in der angezeigten weiteren Betriebsstätte untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft. Lassen sich die relevierten Rechtsfragen somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, sowie sinngemäß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 502 ZPO, RIS-Justiz RS0042656).

Das ist vorliegend der Fall: Die Revision zieht das Vorliegen einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte nicht in Zweifel. § 345 Abs. 3 GewO 1994 verweist betreffend die Art der Einbringung der Anzeige auf § 339 Abs. 4 leg. cit. und normiert, dass Anzeigen die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen sind. Gemäß § 339 Abs. 4 GewO 1994 ist der Anmelder von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind (Z 1) oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 GewO 1994 Kenntnis verschaffen kann (Z 2).

Dass eine der oben genannten Ausnahmen des § 339 Abs. 4 GewO 1994 von der Verpflichtung zur Vorlage der erforderlichen Belege vorgelegen sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Die Revisionswerberin hat den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge trotz Aufforderung durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde Belege im Sinne des § 345 Abs. 3 GewO 1994 nicht beigebracht. Die Nichteinhaltung der in diesem Punkt unmissverständlichen Regelungen des Anzeigeverfahrens gemäß § 345 iVm 339 Abs. 4 GewO 1994 zieht die Rechtsfolge des § 345 Abs. 5 GewO 1994 nach sich.

Das Vorliegen einer Verletzung des Parteiengehörs ist angesichts der zweimaligen fruchtlosen Aufforderung zur Stellungnahme durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde nicht ersichtlich. Ob die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte die bloß erfolgte Anmeldung eines Gewerbes voraussetzt oder die Eintragung des Gewerbes im Gewerberegister erfordert, kann in Hinblick auf das fallbezogen maßgebliche Vorliegen einer in formaler Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige dahinstehen.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015

Stichworte