Normen
StPO §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
StPO §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Oktober 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 auf dem Boden des § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) als unbegründet abgewiesen (vgl § 28 Abs 1 VwGVG; Spruchpunkt I. des Erkenntnisses).
Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II. des bekämpften Erkenntnisses).
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Entgegen der außerordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weshalb vorliegend keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Nach der Darstellung der außerordentlichen Revision verfügte der Revisionswerber über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass sowie eine Ausnahmebewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung, die ihn zum Besitz von insgesamt 66 Schusswaffen berechtigt. Er räumt ein, dass er "daneben" noch 16 militärische Waffen, 4 Stück verbotene militärische Schalldämpfer sowie 10 Stück ungenehmigte Faustfeuerwaffen besaß, wobei die "illegalen und legalen Waffen" im Wesentlichen eine "ungeschlossene, penibel gepflegte Waffensammlung von österreichischen und deutschen Ordonnanzwaffen des ersten und zweiten Weltkrieges" (ergänzt um eine persönliche Ehrengabe eines näher genannten Generals sowie drei unterschiedlichen Sturmgewehren 77) ergeben hätten. Die illegalen Waffen seien abgesondert in einer den drei für die anderen Waffen bestehenden Waffenschränken gleichartig gesicherten Truhe aufbewahrt worden; sämtliche Waffen seien ungeladen gewesen, "in Ansehung der historischen Sammlung bzw. der Militaria" seien sie vom Revisionswerber nie geschossen worden.
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen (vgl VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0106, VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0140, sowie VwGH vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Danach rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann auf dem Boden dieser Rechtsprechung aber beispielsweise verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe besteht. Das in der außerordentlichen Revision dargestellte Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er - um Waffen zu sammeln - bezüglich einer vergleichsweise nicht geringen Anzahl von Waffen (einschließlich auch verbotener Waffen bzw Kriegsmaterial) gehäuft Gesetzesverletzungen in Kauf nahm und er seiner durch die getrennte Aufbewahrung zum Ausdruck kommenden Einsicht, dass ein Sammeln von Waffen lediglich im Umfang der ihm erteilten Berechtigung zulässig ist, angesichts seiner Zielsetzung, eine penibel gepflegte Waffensammlung zu etablieren, offenbar nicht entsprechen konnte. Angesichts der beträchtlichen Menge von derart unerlaubt in seinem Besitz stehenden (zum Teil auch verbotenen) Waffen kann eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen angenommen werden (vgl insbesondere VwGH vom 20. Oktober 2012, 2012/03/0106). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (vgl VwGH vom 24. Februar 2000, 99/20/0149).
Dass die in Rede stehenden "illegalen Waffen" (vorgebrachterweise) weder geladen noch einsatzbereit noch ungenügend verwahrt worden seien, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis, die Staatsanwaltschaft hätte ein einschlägiges Verfahren betreffend die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen eingestellt bzw sie sei bezüglich bestimmter Bestimmungen von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags zurückgetreten, zumal eine solche Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, mwH).
Damit war es im vorliegenden Fall auch nicht erheblich, ob eine konkrete Befürchtung bestanden hätte, dass die revisionswerbende Partei Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa "an Unbekannte" weitergeben könnte, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz (allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland) zuführen könnten, was nach der Rechtsprechung der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG jedenfalls gleichzusetzen ist (vgl dazu VwGH vom 24. Februar 2000, 99/20/0149, und VwGH vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213).
4. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gegeben sind.
Wien, am 29. Jänner 2015
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