Normen
FSG 1997 §24 Abs8;
FSG 1997 §37a;
KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs8;
FSG 1997 §37a;
KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber der Übertretungen
1. des § 24 Abs. 8 iVm § 37a FSG sowie 2. der § 4 Abs. 4 KDV und § 102 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG für schuldig erkannt und über ihn zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis ab, weil es unter näheren Ausführungen zum Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGVG lägen nicht vor; ferner sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen seinen Beschluss nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber dem im Akt einliegenden Rückschein zufolge durch Hinterlegung am 11. März 2015 zugestellt; die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision (vgl. § 26 Abs. 1 VwGG) endete daher davon ausgehend am 22. April 2015.
Die mit Postaufgabedatum vom 15. April 2014, einlangend am 20. April 2015, vom Revisionswerber direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde von diesem mit Verfügung vom 21. April 2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, wo sie laut Rückschein am 8. Mai 2015 eingelangt ist.
Mit Vorlagebericht vom 15. Mai 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 21. Mai 2015 eingelangt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0108).
Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für den Revisionswerber am 21. April 2015, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 8. Mai 2015 bei diesem eingelangte außerordentliche Revision daher als verspätet anzusehen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/19/0008, mwN).
Die Revision war daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2015
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