VwGH Ra 2014/19/0008

VwGHRa 2014/19/000822.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des N A in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014, W145 1430392-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 4. April 2014 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014 bewilligt und mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. April 2014 der einschreitende Rechtsanwalt zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Die Zustellung an den Verfahrenshelfer erfolgte am 7. Juli 2014.

Die am 12. August 2014 zur Post gegebene, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Verfügung vom 26. August 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet, wo sie am 1. September 2014 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 25a Abs. 5 VWGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen (§ 26 Abs. 1 und 3 VwGG).

Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision für den Revisionswerber am 18. August 2014, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 1. September 2014 bei diesem eingelangte Revision verspätet ist (vgl. des Näheren die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2014, Ra 2014/09/0015, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2014

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