VwGH Ra 2014/19/0108

VwGHRa 2014/19/010820.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des M Y in B, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014, L518 2006062-1/5E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014, L518 2006062-1/5E, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

Der Beschluss wurde seinem gewillkürten Rechtsvertreter am 9. September 2014 zugestellt.

Der Revisionswerber erhob gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision, die er am 21. Oktober 2014 zur Post gebracht hat und die am 23. Oktober 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.

Mit Berichterverfügung vom 4. November 2014, sohin nach Ablauf der am 21. Oktober 2014 endenden Revisionsfrist, wurde die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 26. November 2014 einlangte.

Mit Vorlagebericht vom 10. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die außerordentliche Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 12. Dezember 2014 einlangte.

1.2. Der festgestellte zeitliche Verfahrensgang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, 94/18/0663).

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/18/0041, mwN).

Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kam hier nicht in Betracht - beim Bundesverwaltungsgericht erst am 26. November 2014, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.

3. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg gemäß § 15 Abs 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2015

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