VwGH Ra 2015/01/0027

VwGHRa 2015/01/002717.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M A in B, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014, Zl. L512 1420618-2/17E, betreffend Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16. Mai 2012 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A) sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/20/0115, mwN).

3. In der vorliegenden Rechtssache bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, der festgestellte Sachverhalt weise nicht die gesetzlich gebotene Aktualität auf. Da die aktuellsten vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen zur Sicherheitslage in Pakistan aus dem Jahr 2013 stammten, würden aktuelle Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2014 fehlen. Im Hinblick auf die brisante Entwicklung in Pakistan wäre es geboten gewesen, das vom Revisionswerber beantragte länderkundliche Gutachten einzuholen. Außerdem habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten auseinander gesetzt. Es habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und eine unschlüssige Beweiswürdigung durchgeführt.

Dieses Vorbringen richtet sich alleine gegen die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0029, mwN).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Verfahrensmängel ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zum Vorliegen staatlicher Schutzfähigkeit und einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.

Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem allein einzelfallbezogenen Zulässigkeitsvorbringen keine aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht.

Daher werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015

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