VwGH Ra 2014/20/0182

VwGHRa 2014/20/01828.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2014, Zl. W153 2010005-1/11E, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er auch nicht berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

In der Revision wird unter dem Titel "Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG" vorgebracht, dass in dem der "Urteilsfällung" zugrundeliegenden Verfahren eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes unrichtig gelöst worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. August 2014 sei der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass Norwegen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-Verordnung zuständig sei.

Es entspreche aber das Protokoll der Vernehmung vom 17. April 2014 nicht den tatsächlichen Abläufen. Der Revisionswerber habe die Niederschrift nicht unterschrieben und er habe auch keine Kopie erhalten. Auch habe er das fachärztliche Gutachten weder erhalten noch habe der dazu eine Stellung abgeben können. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Weiters "sei die Überstellungsfrist abgelaufen und das Verfahren sei somit in Österreich zuzulassen". Es würden weiters in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, vorliegen. Dies hätte auch eine nochmalige Befragung des Revisionswerbers ergeben. Der Revisionswerber leide noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies hätte ein Neurologe feststellen müssen. Zusammengefasst leide das angefochtene Urteil wegen der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten an inhaltlicher Widersprüchlichkeit, weshalb eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre.

Mit diesem allgemeinen Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen wohl auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzielt, hätte er im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 2014, Ra 2014/20/0112).

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juni 2015

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