Normen
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Die Revision wendet sich gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren für den gegenständlich vorliegenden Fall, dass technische Vorrichtungen, welche zum Empfang der ORF Programme erforderlich sind, am Standort des Fernsehgerätes nicht bereitgehalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2014, Ro 2014/15/0040, ausgesprochen, dass das Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 126/2011 keine Gegenleistung für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Diese Versorgung liegt auch im gegenständlichen Fall unstrittig vor. Den in der Revision gerügten Verfahrensmängeln fehlt es vor dem Hintergrund dieser Rechtslage an der erforderlichen Relevanz.
In der Revision werden keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2015
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