VwGH Ra 2014/13/0027

VwGHRa 2014/13/002725.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der M Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. August 2014, Zl. RV/7101184/2013, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2007 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §114;
VwRallg;
BAO §114;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Bezüge der zu jeweils 50% an der revisionswerbenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer, die neben der Geschäftsführungstätigkeit künstlerische Leistungen für die Kunden der Revisionswerberin erbringen, insgesamt in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehen sind.

In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Bezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers, der ein eigenständiges künstlerisches Werk (Erstellung unbearbeiteter Bilddateien) schaffe, welches anschließend entweder von der Gesellschaft des Geschäftsführers oder von einem anderen Unternehmen weiterverarbeitet werde, seien nicht in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen, da hinsichtlich der Erstellung des künstlerischen eigenständigen Werks keine organisatorische Eingliederung gegeben sei. Die Revision sei zulässig, da insoweit noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, von entscheidender Bedeutung, ob der Gesellschaftergeschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmensweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird (vgl. für viele die Erkenntnisse vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg. 7979/F (verstärkter Senat), vom 19. März 2008, 2008/15/0083, und vom 23. September 2010, 2010/15/0121).

Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, die Gesellschaftergeschäftsführer würden seit der Gründung der Gesellschaft nicht nur die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen, sondern sie seien auch im operativen Bereich der Revisionswerberin tätig, indem sie die von der Revisionswerberin übernommenen Aufträge ausführen und eigenverantwortlich abwickeln würden. Die angestellten Mitarbeiter der Revisionswerberin seien im Wesentlichen nur für die Endbearbeitung der von den beiden Gesellschaftergeschäftsführern kreierten Werke zuständig. Die Abrechnung sämtlicher Aufträge erfolge durch die Revisionswerberin.

Wenn das Bundesfinanzgericht in weiterer Folge die Eingliederung der Gesellschaftergeschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Revisionswerberin mit der Begründung bejaht, diese würden seit der Gründung der Gesellschaft (und somit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum) die strategische Führung als auch die Ausführung der Aufträge der Revisionswerberin wahrnehmen, kann dem nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

In der Revision wird dazu vorgebracht, die künstlerischen Leistungen der Gesellschaftergeschäftsführer bei den "Fotoshootings vor Ort" seien nicht vom Unternehmenszweck der Revisionswerberin erfasst. Dieser bestehe lediglich darin, die von den Gesellschaftergeschäftsführern erstellten "Zwischenprodukte" (die nicht überarbeiteten Bilddateien) "endaufzubereiten". Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Tätigwerden der Gesellschaftergeschäftsführer im operativen Bereich der Revisionswerberin zu entkräften, wird doch in der Revision nicht bestritten, dass die Gesellschaftergeschäftsführer ihre Leistungen im Rahmen der "Fotoshootings" gegenüber der Revisionswerberin erbringen und dieser dafür monatliche Honorarnoten legen. Auch verdeutlichen die Ausführungen in der Revision, wonach die Leistungen der Gesellschaftergeschäftsführer im Rahmen der "Fotoshootings" in der Branche regelmäßig von "Freelancern" auf Werkvertragsbasis erbracht würden und sich "die Revisionswerberin je nach Auftragslage auch schon derartiger Freelancer bedient" habe, dass die Tätigkeit der Gesellschaftergeschäftsführer bei den "Fotoshootings vor Ort" vom Unternehmenszweck der Revisionswerberin erfasst ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, hindert der Umstand, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der Kapitalgesellschaft ausübt, nicht, seine Bezüge insgesamt unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Einer Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 steht es somit nicht entgegen, dass die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, zu einer anderen Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte führen würde (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2008, 2008/15/0083, vom 2. September 2009, 2005/15/0143, und vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048, mwN).

Somit ist für die Revisionswerberin auch mit dem Vorbringen, wonach die künstlerische Tätigkeit der Gesellschaftergeschäftsführer unter die Bestimmung des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren sei und daher nicht zu Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen könne, nichts zu gewinnen.

Da nach der hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. März 2008, 2008/15/0083, und vom 28. Mai 2008, 2006/15/0280) weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen könnte, in denen die Eingliederung des Gesellschaftergeschäftsführers in den Organismus des Betriebs nicht klar zu erkennen wäre, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Unternehmerrisiko.

Auch kann sich die Revisionswerberin schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil dieser Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung schützt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0052). Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach die im Rahmen der Vorprüfung festgelegte Vorgangsweise bei der Planung der finanziellen Ressourcen berücksichtigt worden sei und sich maßgeblich auf wirtschaftliche Entscheidungen ausgewirkt habe, wird überdies nicht konkret dargetan, dass die Revisionswerberin im Vertrauen auf die im Rahmen der Vorprüfung zugelassene Aufteilung der Geschäftsführerbezüge Dispositionen getroffen hätte, aufgrund derer sie einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hätte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0114, VwSlg. 7883/F).

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2015

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