Normen
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden GmbH liegt nach dem Beschwerdevorbringen vornehmlich in der Vermittlung von Versicherungsverträgen und in der Beratung in Versicherungsangelegenheiten.
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer im Zusammenhang mit Provisionszahlungen, die den zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern im Zeitraum der Jahre 1998 bis 2002 ausbezahlt wurden.
Während die den Geschäftsführern gewährten Geschäftsführerbezüge von der Beschwerdeführerin selbst als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beurteilt und in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wurden, sowie insoweit eine Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstnehmer im Sinne des § 2 lit. a KommStG 1993 erfolgte, vertrat die Beschwerdeführerin zu Provisionszahlungen, welche sie den Gesellschafter-Geschäftsführern zusätzlich zu den Geschäftsführungsvergütungen auszahlte, die Ansicht, dass diese nicht der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien, weil insoweit die Voraussetzungen des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht erfüllt seien.
Im angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.
Sachverhaltsbezogen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen von mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Provisionsverträgen damit betraut gewesen seien, für die Gesellschaft Versicherungsverträge sowie Finanzprodukte, die von der Gesellschaft für Geschäftspartner aus dem Versicherungs- und Finanzbereich vertrieben werden, zu vermitteln. Die Geschäftsführer seien vertraglich verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in diesem Zusammenhang nach besten Kräften zu fördern. Die Geschäftsführer hätten im Rahmen ihrer Provisionsverträge sämtliche Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Für diese Vermittlungstätigkeit erhielten die Geschäftsführer ihre Provisionen "direkt und vorab" von der Gesellschaft ausbezahlt, welche auf Grund der vereinbarten Courtage mit den jeweiligen Anstalten "rechnen". Die Beschwerdeführerin behalte sich 30 % der von der jeweiligen Anstalt vergüteten Provision ein, die restlichen 70 % würden an die Gesellschafter ausbezahlt.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt im angefochtenen Bescheid dahin, dass die von der Beschwerdeführerin an die Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Provisionen und Folgeprovisionen in enger Verbindung mit deren Dienstverhältnis (der Geschäftsführertätigkeit) stünden, und daher (ebenfalls) der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien.
Einen weiteren Streitpunkt im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine von der Beschwerdeführerin ausgeübte Vermietungstätigkeit entschied die belangte Behörde dahin, dass sie diesbezüglich eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG als gegeben annahm.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der im (damaligen) Beschwerdefall betroffene Alleingesellschafter nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausgeübt hat, die "fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprechen", einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze, unter welchen von der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ausgegangen werden kann, nicht entgegenstehen, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG und die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. In seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988 geböte.
Im Beschwerdefall gilt das in gleicher Weise in Bezug auf die von den Gesellschafter-Geschäftsführern ausgeübten Vermittlungstätigkeiten, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübt würden.
Hinsichtlich der oben angesprochenen Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen hat, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2006/15/0029)
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen haben. Dadurch ist für sie im Sinne des zitierten Erkenntnisses das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die von ihr ausgeübte Vermietungstätigkeit stehe mit der "Unternehmenstätigkeit" der Beschwerdeführerin nicht in unmittelbarem Zusammenhang, weshalb von einer diesbezüglichen (weiteren) Betriebsstätte nicht ausgegangen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass § 4 KommStG einen notwendigen "unmittelbaren" Zusammenhang mit der "Unternehmenstätigkeit" nicht fordert. § 4 Abs. 1 KommStG normiert vielmehr, dass als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung gilt, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dass die unbestritten ausgeübte Vermietung von Räumlichkeiten ungeachtet des nach dem Beschwerdevorbringen "weit untergeordneten" Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit dient, und hinsichtlich der vermieteten Räumlichkeiten eine ortsgebundene feste Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012) gegeben ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. März 2008
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