VwGH 2009/15/0052

VwGH2009/15/005224.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M GesmbH in W, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/Tür 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2008, Zl. Ib-17447/2-2008, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Weerberg in 6133 Weerberg, Mitterberg 111), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
EStG §22 Z2;
EStG §47 Abs2;
VwRallg;
BAO §114;
EStG §22 Z2;
EStG §47 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 ab. Strittig war ausschließlich die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge der beiden an der beschwerdeführenden Gesellschaft zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, die Gesellschafter-Geschäftsführer erfüllten - kontinuierlich seit dem 1. Februar 1989 - Aufgaben der Geschäftsführung, nämlich die Lenkung und Überwachung des Unternehmens in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht. In ihrer Vorstellung habe die Beschwerdeführerin diese zunächst unbestrittenen Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz insoweit relativiert, als sie vorgebracht habe, dass die reinen Geschäftsführungsagenden nur ein untergeordnetes Ausmaß erreichen würden und die Geschäftsführer im Wesentlichen operativ beratend tätig seien. Dieser Einwand könne der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil es unerheblich sei, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig sei. Auch verstoße die Vorschreibung der Kommunalsteuer nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Einer Partei könne nämlich aus einer unrichtigen Rechtsansicht - die mitbeteiligte Gemeinde hatte der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum der Monate Jänner bis März 2003 entrichtete Kommunalsteuer zunächst über deren Antrag rückerstattet - kein Vertrauensschutz erwachsen. Die Behörde sei verpflichtet, von einer als unrichtig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Auch könne die belangte Behörde die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018, erst auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche nach Veröffentlichung des genannten Erkenntnisses verwirklicht worden seien, nicht teilen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1361/08-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf 50% oder mehr an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ausgesprochen, bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - nur in solchen Fällen Bedeutung beigemessen werden, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen sei, wobei von einer fehlenden Eingliederung nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen sei.

Von dieser nunmehr in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Das Beschwerdevorbringen, charakteristisch für den gesetzlichen Begriff des Dienstverhältnisses sei die Fremdbestimmtheit und die Eingliederung in einen Betriebsorganismus könne nur dann als Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden, wenn dieser Betriebsorganismus fremdgestaltet sei, geht an dem Umstand vorbei, dass das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht") wird.

Aus der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist für die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung schützt. Dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung für den gesamten Streitzeitraum das vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis des angeführten verstärkten Senates entwickelte Verständnis der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu Grunde gelegt hat, stellt daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Auch ist nicht zu erkennen, dass im Beschwerdefall ein Anwendungsfall der Bestimmung des § 230 Abs. 2 TLAO vorläge.

Da somit bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2009

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