VwGH Ro 2014/10/0082

VwGHRo 2014/10/008222.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2014, Zl. LVwG-350004/2/BMa/BA, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen (mitbeteiligte Partei: J K in G, vertreten durch Estermann & Partner Rechtsanwälte KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SHG OÖ 1998 §49;
SHG OÖ 1998 §52 Abs3;
SHG Stmk 1998 §34 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Sozialhilfeverband Braunau und das Land Oberösterreich haben dem Mitbeteiligten je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vom Landesverwaltungsgericht als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision herangezogene Rechtsfrage (Zuständigkeit zur Entscheidung über gemäß § 49 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 auf den Sozialhilfeträger übergegangene Forderungen des Hilfeempfängers gegen Dritte) wurde inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2015, Zl. Ro 2014/10/0063, gelöst. Dieses Erkenntnis erging zum in den hier entscheidenden Punkten mit dem Oö. SHG 1998 übereinstimmenden Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine durch die bloße Anzeige gegenüber dem Schuldner bewirkte Legalzession (wie sie § 49 Oö. SHG 1998 vorsieht) am Charakter des Anspruchs und an der - gerichtlichen - Zuständigkeit zur Entscheidung darüber nichts ändert. Im Umfang der Legalzession kommt dem Sozialhilfeträger das Recht zu, die auf ihn übergegangene Forderung beim dafür zuständigen ordentlichen Gericht geltend zu machen. Bereits dadurch ist der Anspruch des Sozialhilfeträgers erfüllt. Ungeachtet des Umstandes, dass über Ersatzansprüche gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG 1998 (ebenso wie nach § 34 Abs. 2 Stmk. SHG) mit Bescheid zu entscheiden ist, bleibt bei dieser Konstellation kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch.

In der Revision werden auch keine anderen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. Kostenersatz an den obsiegenden Mitbeteiligten haben die beiden Revisionswerber (für die Zweitrevisionswerberin das Land Oberösterreich als deren Rechtsträger) gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG zu gleichen Teilen zu ersetzen.

Wien, am 22. April 2015

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