Normen
AVG §66 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht von der Lösung der von den revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Frage abhängt, ob die Behörden an aufhebende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gebunden sind (vgl. dazu im Übrigen § 28 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 VwGVG), da eine solche Entscheidung im Revisionsfall nicht vorliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht dargelegt.
Gleiches gilt für das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum behaupteten Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Rechtsprechung zur Bindung an die eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tragenden Gründe, weil die Bauoberbehörde für Wien ihre Bescheide vom 21. September 2011 und vom 4. September 2013 nicht auf diese Bestimmung gestützt hat.
Entgegen der Annahme der revisionswerbenden Parteien finden sich in dem zum gegenständlichen Bauverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2011, Zl. 2009/05/0027, keine Aussagen zur Frage der Wesentlichkeit der gegenständlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften. Die Beurteilung der Frage, ob die Überschreitung der Gebäudehöhe wesentlich ist, wäre dem Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht möglich gewesen, weil die Behörde nicht ermittelt hatte, ob die höchstzulässige Gebäudehöhe überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß überschritten wird, worauf im genannten Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine Verletzung der sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebenden Bindungswirkung kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 29. September 2015
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