VwGH Ra 2014/01/0176

VwGHRa 2014/01/017617.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen 1. des P,

2. der S, 3. des D, 4. des A, alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16. Oktober 2014,

  1. 1) Zl. W175 1439094-1/13E (protokolliert zu Ra 2014/01/0176),
  2. 2) Zl. W175 1439096-1/14E (protokolliert zu Ra 2014/01/0177),
  3. 3) Zl. W175 1439097-1/8E (protokolliert zu Ra 2014/01/0178) und
  4. 4) Zl. W175 1439095-1/13E (protokolliert zu Ra 2014/01/0179), jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Revisionswerber machen in ihren - insoweit gleichlautenden - Revisionen im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von Asyl an Flüchtlinge aus Pakistan bzw. Afghanistan, die der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Rechtsentwicklung und Verschaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Flüchtlingen aus Afghanistan notwendig. Die angefochtenen Erkenntnisse würden der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in vergleichbaren Fällen widersprechen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer klarstellenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, um die Rechtseinheit sicherzustellen.

Mit diesem Vorbringen wird eine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. insoweit auch die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/18/0058, und vom 12. November 2014, Zl. Ra 2014/20/0133). Soweit in den Revisionen gerügt wird, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 12. November 2014, Zl. Ra 2014/20/0133).

In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015

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