VwGH 2013/16/0164

VwGH2013/16/016419.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der H GmbH in L, vertreten durch die Schrömbges + Partner Partnergesellschaft, Rechtsanwälte Steuerberater in Hamburg, Deutschland, (Einvernehmensanwalt:

Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 2. Juli 2013, Zl. ZRV/0062-Z2L/12, betreffend Nichtannahme einer Zollanmeldung, zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art199;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art4;
31992R2913 ZK 1992 Art59 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art63;
31993R2454 ZKDV 1993 Art222 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
31992R2913 ZK 1992 Art199;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art4;
31992R2913 ZK 1992 Art59 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art63;
31993R2454 ZKDV 1993 Art222 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin), eine Spedition, reichte am 8. August 2011 als direkte Vertreterin der Empfängerin, der H GmbH & Co KG in Deutschland, im Wege des Informatikverfahrens (Art. 222 ZK-DVO) eine Anmeldung zur Überführung einer Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ein und beantragte durch Verwendung des Codes 4200 als Angabe zum Feld 37 des Einheitspapiers in der Anmeldung die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung. Zum Feld 8 (Empfänger) des Einheitspapiers war die deutsche UID-Nummer der H GmbH & Co KG angegeben, zum Feld 14 (Anmelder/Vertreter) des Einheitspapiers waren die österreichische Sonder UID-Nummer der Beschwerdeführerin und der Code 4 (direkte Vertretung des Empfängers) angegeben.

Die Beschwerdeführerin erhielt darauf eine Fehlermeldung mit dem "Fehlercode F1415" und dem "Fehlertext: Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3 oder 5) zulässig".

In der Folge änderte die Beschwerdeführerin die Angabe zum Feld 14 des Einheitspapiers auf den Code 5 (indirekte Vertretung des Empfängers) und reichte die Anmeldung als indirekte Vertreterin der H GmbH & Co KG neuerlich ein. Diese Anmeldung wurde angenommen und die Ware wurde in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Zollamt Linz Wels einen "Antrag auf

Erteilung eines Feststellungsbescheides zur Anmeldung ID ... -

unsere Aktenzahl: ...". Die Beschwerdeführerin schilderte die Vorgangsweise bei der Überführung der in Rede stehenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr und stellte den Antrag, "das Zollamt Linz Wels möge der Antragstellerin mittels Feststellungsbescheid die Verweigerung der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit ig Anschlusslieferung VC 4200 - Vertretercode 4 - mitteilen".

Mit Bescheid vom 28. November 2011 sprach das Zollamt Linz Wels gegenüber der Beschwerdeführerin über den erwähnten Antrag Folgendes aus:

"Für die im Informatikverfahren unter LRN ... am 8.8.2011

übermittelte Zollanmeldung wird die Annahme gemäß Art. 63 ZK abgelehnt, weil die Angabe der indirekten Vertretung (Code 3 oder 5), deren Angabe Voraussetzung für das beantragte Zollverfahren der Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Code 4200) unter Verwendung der Anmelder Sonder UID ist, auch nach der Mitteilung IM501 - Fehlermeldung mit dem Fehlercode F1415 (= Bei Verwendung der Anmelder Sonder UID ist nur indirekte Vertretung (Code 3 oder 5) zulässig) - nicht angemeldet wurde."

Die dagegen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 erhobene Berufung wies das Zollamt Linz Wels mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2012 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine (Administrativ‑)Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass der Spruch des Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom 28. November 2011 zu lauten habe: "Der Antrag vom 8. August 2011 auf Erteilung eines Feststellungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen."

Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde fest, die Zollanmeldung über die in Rede stehenden Waren sei nach dreimaliger Korrektur durch jeweilige neuerliche Übermittlung des gesamten Datensatzes der Anmeldung (Nachricht IM 500) unter CRN ... erfasst und angenommen und die Waren seien nach Durchführung einer Dokumentenkontrolle bei der Beschwerdeführerin als Anmelderin überlassen worden. Der Beschwerdeführerin sei die Annahme der Zollanmeldung mit Bestätigungsnachricht EZ 906 auch mitgeteilt worden. Die bescheidmäßige Verfügung der Nichtannahme einer Zollanmeldung mehr als drei Monate nach Überlassung der Waren für einen Zeitpunkt, in dem sich die Zollanmeldung noch im Stadium der Plausibilitätskontrolle befunden habe und zur allfälligen Korrektur mittels Fehlermeldung zurückgestellt worden sei, sei unzulässig, zumal die Zollanmeldung nach Vornahme der Korrektur in Form einer nochmaligen Übermittlung des gesamten Datensatzes schließlich angenommen worden sei.

Der bekämpfte Bescheid vom 28. November 2011 erweise sich somit als rechtswidrig. In der Sache sei nämlich bereits eine Entscheidung, nämlich die Annahme der Zollanmeldung am 8. August 2011 ergangen.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, dass bereits die Fehlermeldung als Nichtannahme der Zollanmeldung zu qualifizieren sei, halte ihr die belangte Behörde entgegen, dass es sich dabei lediglich um eine Information für den Anmelder handle, dass der übermittelte Datensatz der Zollanmeldung nach der vom Zollsystem vorgenommenen Plausibilitätskontrolle Fehler aufweise.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkte geltend macht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

  1. a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
  2. b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

    Gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

    Die Zollanmeldungen müssen gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

    Gemäß Art. 63 ZK werden Anmeldungen, die den Vorschriften des Artikels 62 leg.cit. entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

    Gemäß Art. 222 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) gilt eine Zollanmeldung, die gemäß EDI (electronic data interchange - Art. 4a Abs. 1 ZK-DVO) erstellt wird, als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die Zollbehörden abgegeben und wird die Annahme einer Zollanmeldung gemäß EDI dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Nachricht oder die Registriernummer der Zollbehörden sowie den Annahmezeitpunkt enthält.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2013/16/0041).

    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin ihr "mittels Feststellungsbescheid die Verweigerung der Annahme" ihrer Zollanmeldung mitzuteilen, als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies tragend damit, dass eine Nichtannahme einer Zollanmeldung mehr als drei Monate nach Überlassung der Waren unzulässig sei, zumal die Zollanmeldung schließlich angenommen worden sei.

    Damit hat die belangte Behörde jedoch nicht meritorisch über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 abgesprochen, sondern diesen Antrag wegen eines Verfahrenshindernisses zurückgewiesen, die Zollanmeldung, deren bescheidmäßige Nichtannahme mit dem in Rede stehenden Antrag vom 8. August 2011 begehrt worden sei, sei bereits angenommen worden.

    In den in Ausführung des Beschwerdepunktes angeführten Rechten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit nicht verletzt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2011, 2011/13/0075, und vom 24. Februar 2011, 2011/16/0020), wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin durch die Annahme oder Nichtannahme der von ihr als direkte Vertreterin der H GmbH & Co KG abgegebenen Zollanmeldung rechtlich unmittelbar betroffen wäre, woraus sich ihre Legitimation abgeleitet hätte, den in Rede stehenden Antrag vom 8. August 2011 zu stellen (vgl. dazu das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0056).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 19. März 2015

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