VwGH 2012/10/0113

VwGH2012/10/011320.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M P in G, vertreten durch Mag. Hermann Josef Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2012, Zl. FA11A B26-3436/2012-2, betreffend Leistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §36;
BehindertenG Stmk 2004 §37;
BehindertenG Stmk 2004 §9;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §36;
BehindertenG Stmk 2004 §37;
BehindertenG Stmk 2004 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 stellte die Bezirkshauptmannschaft Weiz (als erstinstanzliche Behörde) die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 10/2012, iVm § 36 Stmk. BHG, per 28. Februar 2012 ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass "ab 01.02.2012 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt" bestehe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Änderung der Richtsätze mit 1. Jänner 2012 die Behörde gemäß § 37 Stmk. BHG verpflichtet sei, die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt erneut zu berechnen. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung werde die vollstationäre Unterbringung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Allerdings gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes (u.a. Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben) gedeckt seien. Da diese Leistungen nicht gedeckt seien, bestehe ein Anspruch auf einen von der Behörde mit ¼ des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten ohne Familienbeihilfebezug pauschal festgelegten Richtsatz. Dieser anteilige Richtsatz betrage ab 1. Jänner 2012 EUR 144,-- (576/4), dem der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Stmk. BHG als Einkommen gegenüberzustellen sei. Da dieses Einkommen den anteiligen Richtsatz übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Grundsätzlich gebühre die Hilfe im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folge. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt mit 31. Jänner 2012 einzustellen gewesen sei. Der nach dem 1. Februar 2012 bezogene Lebensunterhalt sei aber als gutgläubig verbraucht anzusehen.

Darüber hinaus liege kein Härtefall nach § 10 Abs. 2 Stmk. BHG vor, da ein solcher nur dann gegeben sei, wenn dem Menschen mit Behinderung unabdingbare Kosten entstünden, die er keinesfalls vermeiden könne und deren Bezahlung seine Existenz gefährde, und er somit seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht mehr decken könne. Ein besonderer Härtefall könne nicht erkannt werden, weil Familienbeihilfe bezogen werde und die Lebenserhaltungskosten im gegenständlichen Fall von einer Einrichtung zum größten Teil gedeckt würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004 idgF, lauten:

"§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.

(2) Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,

a) eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder

b) eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder

c) eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen.

...

(4) Als Beeinträchtigung gelten insbesondere

1. alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie

  1. a) nicht vorwiegend altersbedingt sind oder
  2. b) im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, sowie

    2. somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern vorgesehen sind.

    ...

(5) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

a) eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG besitzt oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,

b) seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und

c) keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.

d) Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.

(6) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig.

(7) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch Lohnkostenzuschuss auf einem Arbeitsplatz erbringt das Bundesland Steiermark durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe.

(8) In allen anderen Fällen wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wurde.

...

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

...

e) Lebensunterhalt

...

  1. i) Wohnen in Einrichtungen
  2. j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen

    ...

    q) Persönliches Budget

    ...

    § 9

    Lebensunterhalt

(1) Wenn der Mensch mit Behinderung

  1. 1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,
  2. 2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und

    3. eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat,

    ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.

(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

§ 10

Richtsätze

(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:

1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für

  1. a) alleinstehend Unterstützte,
  2. b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
  3. c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
  4. d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,

    e) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und

    f) Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;

    2. einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;

    3. einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.

(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.

§ 11

Gesamteinkommen

(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.

(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,

2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,

  1. 3. pflegebezogene Geldleistungen,
  2. 4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  3. 5. der zustehende Unterhalt gemäß § 140 ABGB,
  4. 6. das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 2,
  5. 7. Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
  6. 8. Sonderzahlungen.

(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:

  1. 1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
  2. 2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
  3. 3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
  4. 4. für das Wohnen

    a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,

  1. b) zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
  2. c) die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.

    ...

    § 26

    Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt

    Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ergänzt.

    ...

    § 30

    Beginn der Hilfeleistung

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab dem auf die Antragstellung

    folgenden Monat zu gewähren.

    § 36

    Einstellung der Zahlung

(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.

...

§ 37

Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.

(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, ABl. für die Steiermark, GZ Nr. 21/2010 idF 310/2011, lauten:

"§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1. alleinstehend Unterstützte ... 576 Euro ..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass nach der mit 1. Jänner 2012 erfolgten Richtsatzänderung eine Neuberechnung zu erfolgen habe. Da der anteilige Richtsatz in der Höhe von EUR 144,-- durch den Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 165,-- abgedeckt werde, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und seien die Leistungen mit 31. Jänner 2012 einzustellen. Der über den 1. Februar 2012 bezogene Lebensunterhalt sei als gutgläubig verbraucht anzusehen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Spruch des Bescheides in der Begründung des Bescheides keine Deckung finde, weil bei Bescheiderstellung offenkundig ein Muster eines anderen Bescheides herangezogen worden sei; es liege daher keine "zulässige Bescheidbegründung" vor.

Darüber hinaus sei nach Auffassung des Beschwerdeführers entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl ein besonderer Härtefall gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BHG gegeben, der zur Weitergewährung des Lebensunterhaltes ab dem 1. März 2012 führe, zumal dem Beschwerdeführer lediglich die Familienbeihilfe von monatlich EUR 165,-- sowie EUR 44,-- Pflegegeld zur Verfügung stünden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen, sondern lediglich um Beihilfen handle.

Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zunächst zu Grunde, dass im Fall des Beschwerdeführers "vollzeitbetreutes Wohnen" im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 Stmk. BHG in Anspruch genommen werde und dem Beschwerdeführer damit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk. BHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt im vollen Umfang zustehe, sondern lediglich gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dies wird von der Beschwerde auch nicht bestritten, ebenso wenig wie die Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von 25 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte (ohne Familienbeihilfenbezug). Die Beschwerde bringt gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides letztlich nur vor, dass keine "zulässige Bescheidbegründung" vorliege, weil bei der Bescheiderstellung offenkundig ein "Bescheidmuster" eines anderen Bescheides herangezogen worden sei.

Hierzu ist darauf zu verweisen, dass der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zukommt, weshalb selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Kommentar zu § 60 Rz 31 mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher aus der Verwendung eines anderen Familiennamens als jenem des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der richtigen Berechnungsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen bei der Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu bemerken, dass auch dies im Lichte der hg. Judikatur nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019, Punkt 4.3., mwN).

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Mai 2015

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