Normen
B-VG Art94;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
JN §1;
VwRallg;
B-VG Art94;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
JN §1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit agrarbehördlichem Bescheid vom 1. Juli 2010, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2010, wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996 (TFLG 1996) handelt (vgl. dazu das die gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde abweisende hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/07/0001).
Mit Eingabe vom 9. April 2011 ersuchte die mitbeteiligte Partei die Agrarbehörde um Rechtsbeihilfe "in der Angelegenheit des nicht ausbezahlten Betrages von EUR 15.398,04 für eine Flurentschädigung von der (beschwerdeführenden) Gemeinde (...)". Dieser Betrag sei im Auftrag des Bürgermeisters auf ein Gemeindekonto überwiesen worden, weil er laut seiner Meinung in den Rechnungskreis II gehöre.
Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin teilte dazu mit Eingabe (E-Mail) vom 1. Juni 2011 im Wesentlichen mit, dass es sich bei dieser Flurentschädigung um eine Zahlung der Bergbahnen S für die Inanspruchnahme (Seilbahnanlagen, Schiabfahrten, Beschneiungsanlage) von Grundstücken der mitbeteiligten Partei handle. Die Beschwerdeführerin sei (auch gegenüber anderen Grundeigentümern im Schigebiet von S) auf Grund einer Vereinbarung aus den späten 1970er Jahren die auszahlende Stelle. Da die mitbeteiligte Agrargemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen sei und es sich bei dieser Dienstbarkeitsentschädigung um einen "lupenreinen Substanzertrag" handle, habe die Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückgehalten. Es handle sich um eine ausschließlich der Gemeinde zustehende Einnahme.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 6. Juni 2011 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9. April 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Das mit Eingabe vom 9. April 2011 geltend gemachte Begehren - so die Bescheidbegründung - wurzle nicht im Anspruch auf Ausübung der mit den Stammsitzliegenschaften der mitbeteiligten Partei verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. Sohin sei das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach nicht bestimmend. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Motivation zur Zurückbehaltung der Entschädigung in der wirtschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde aufgrund ihrer Substanzberechtigung, welche dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzurechnen sei, wurzle. Die Funktion einer auszahlenden Stelle (hier: der Beschwerdeführerin) dürfe im gegebenen Zusammenhang nicht mit der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft verwechselt werden.
Dieser Bescheid wurde aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 TFLG 1996 behoben.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den von der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin geltend gemachten Geldbetrag in Höhe von EUR 15.398,04.
Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streitentscheidung nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 sei auf solche Streitigkeiten beschränkt, die im Mitgliedschaftsverhältnis wurzelten. Im vorliegenden Fall sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 gegeben.
Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handle. Neben den Stammsitzliegenschaften sei auch die substanzberechtigte beschwerdeführende Gemeinde Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin behalte sich einen näher bezeichneten Betrag, den sie von den Bergbahnen und vom Tourismusverband als so genannte Flurentschädigung erhalten habe und den sie für die Agrargemeinschaft eingehoben habe, zurück. Sie hebe diesen Betrag, wie auch andere derartige Zahlungen für die von Schisporteinrichtungen berührten Grundeigentümer, ein und gebe die eingehobenen Summen an die Liegenschaftseigentümer weiter. Soweit fuße diese Vorgangsweise nicht auf der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an der mitbeteiligten Partei, sondern es könne die Funktion der Beschwerdeführerin als "Zahlungs- und Auszahlungsstelle" auf eine vertragliche Vereinbarung zurückgeführt werden.
Anders verhalte es sich jedoch mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das für die mitbeteiligte Partei eingehobene Geld nunmehr als "lupenreinen Substanzertrag" bezeichne und daher für sich zurückbehalte. Die Beschwerdeführerin gehe offenkundig aufgrund der Tatsache, dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft auf Gemeindegut bestehe und ihr daher die Substanzerträge zukämen, davon aus, dass sie ihren daraus erfließenden Anspruch auf den Substanzerlös durch Einbehalten von Geldern, die der mitbeteiligten Partei zukämen, unmittelbar befriedigen dürfe. Damit sei jedoch zweifelsfrei der für die Zuständigkeit der Agrarbehörde notwendige Konnex zum Mitgliedschaftsverhältnis der beschwerdeführenden Gemeinde an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegeben. Nur die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an der mitbeteiligten Partei versetze jene in die Position, sich grundsätzlich auf einen solchen Anspruch gegen die mitbeteiligte Partei stützen zu können. Es handle sich dabei nicht nur um die Motivation zur Einbehaltung der fraglichen Summe, die aus der Mitgliedschaft bzw. dem Substanzwertanspruch entstehe, sondern vielmehr um den mit der Zurückbehaltung geltend gemachten Rechtsgrund bzw. -anspruch. Es handle sich somit um einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, der jenem Streit gleichzusetzen wäre, den eine unbefriedigte Forderung der Gemeinde gegen die Agrargemeinschaft auf Erträge des Rechnungskreises II auslösen würde und über welchen die Agrarbehörde ebenfalls zu entscheiden hätte.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher aufzuheben gewesen. Die Agrarbehörde werde im fortgesetzten Verfahren über die Berechtigung des Anspruches der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben, wobei vor allem eine Klärung vorzunehmen sein werde, wofür die strittige "Flurentschädigung" bezahlt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Beschwerde nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 lauten:
"§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) (...)
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
(...)
c) Grundstücke, die
(...)
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
(...)
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
(...)
§ 34
Agrargemeinschaften
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(...)
(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen."
In der Beschwerde wird vorgebracht, es gehe im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, die aus verwaltungsrechtlicher Sicht gleich beantwortet werden müsse wie aus der Sicht der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Es könne daher auf die Judikatur der Zivilgerichte zurückgegriffen werden. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sei nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es komme auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Sei er privatrechtlicher Art, hätten darüber die Zivilgerichte zu entscheiden. Was der Beklagte einwende, sei ohne Einfluss.
Wende man diese Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, ergebe sich daraus, dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft einen Anspruch aus Grundbenützung bzw. aus Vereinbarung geltend mache, der mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts zu tun habe und den sie daher vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müsste. Lediglich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung gründe sich auf das Mitgliedschaftsverhältnis. Durch eine erhobene Einwendung werde aber eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht begründet.
Diesem Vorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf die die Beschwerde verweist, hängt die Frage, ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und die Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht durch ein Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wurde (vgl. etwa das Erkenntnis des OGH vom 22. März 1984, 7 Ob 518/84 (= SZ 57/59), und den Beschluss des OGH vom 7. März 2013, 1 Ob 243/12k, mwN).
Nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes somit grundsätzlich Angelegenheiten, die ausdrücklich der Entscheidungskompetenz von Verwaltungsbehörden übertragen wurden (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom 18. Juni 2015, 1 Ob 101/15g).
Eine solche - für das gegenständliche Verfahren maßgebende - Bestimmung liegt aber mit dem § 37 Abs. 7 TFLG 1996 vor. Danach hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges u.a. über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in Angelegenheiten zu entscheiden, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen.
Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996. Gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 ist der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu.
Die beschwerdeführende Gemeinde bestreitet nicht, dass es sich bei dem strittigen Geldbetrag um eine an die mitbeteiligte Agrargemeinschaft entrichtete so genannte Flurentschädigung handelt, die von der beschwerdeführenden Gemeinde, wie auch andere derartige Zahlungen für die von Schisporteinrichtungen berührten Grundeigentümer, regelmäßig eingehoben und an die betroffenen Liegenschaftseigentümer weitergegeben wird.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft hatte ihren Antrag vom 9. April 2011 auf Einschreiten der Agrarbehörde auf den Standpunkt gestützt, dass der in Rede stehende (hier: von der beschwerdeführenden Gemeinde, die auch Mitglied der Agrargemeinschaft ist, für die Agrargemeinschaft eingehobene) Betrag zu Unrecht - weil nicht dem Rechnungskreis II zugehörig - auf ein Gemeindekonto überwiesen worden sei. Damit liegt jedoch zweifellos - bereits aufgrund des verfahrenseinleitenden Begehrens der mitbeteiligten Partei - eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 vor.
Mit ihrem an die Agrarbehörde gerichteten Begehren machte die mitbeteiligte Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund der zitierten Gesetzesbestimmungen implizit aber auch geltend, dass der strittige Geldbetrag nicht dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zuzuordnen sei, stünde doch gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Da die beschwerdeführende Gemeinde die Ansicht vertritt, dass es sich bei dem eingehobenen Geldbetrag um einen "lupenreinen Substanzertrag" handle, liegt eine Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in einer Angelegenheit vor, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft. Über diese Streitigkeit hat aber gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 die Agrarbehörde auf Antrag zu entscheiden.
Es ist der belangten Behörde sohin darin zu folgen, dass es sich gegenständlich um einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handelt, der einem Streit gleichzusetzen ist, den eine unbefriedigte Forderung der Gemeinde gegen die Agrargemeinschaft auf Erträge des Rechnungskreises II (der gemäß § 36 Abs. 2 TFLG 1996 die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu beinhalten hat) auslösen würde und über den ebenso die Agrarbehörde zu entscheiden hätte.
Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Agrarbehörde zu bejahen und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen sei, begegnet daher keinen Bedenken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Oktober 2015
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