OGH 1Ob101/15g

OGH1Ob101/15g18.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** A*****, vertreten durch Univ.‑Doz. Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde J*****, und 2. Agrargemeinschaft T*****, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2015, GZ 2 R 33/15t‑7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Februar 2015, GZ 6 Cg 151/14p‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00101.15G.0618.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Revisionswerber selbst offen legt, will er mit dem angestrebten Urteil im Ergebnis eine Entscheidung der Agrarbehörde korrigieren, mit der festgestellt worden sei, dass bestimmte (im Eigentum der Zweitbeklagten stehende) Liegenschaften (atypisches) Gemeindegut (der Erstbeklagten) seien.

Soweit bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich der Entscheidungskompetenz von Verwaltungsbehörden übertragen werden, sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte nicht dazu berufen, über Gegenstände zu entscheiden, die als Vorfragen von den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Kompetenz zu beurteilen sind.

2. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, normieren die Bestimmungen des § 73 lit c und lit d TFLG 1996, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d). Die Klägerin strebt mit ihrem Haupt‑ und Eventualbegehren im Ergebnis die Feststellung an, dass die Erstbeklagte niemals Eigentümerin der Liegenschaften gewesen sei bzw nicht berechtigt gewesen sei, als grundbücherliche Eigentümerin „ausgewiesen zu werden“, in eventu, dass ein bestimmter Rechtsvorgänger des Klägers berechtigt gewesen wäre, zu einem bestimmten Anteil als Miteigentümer der Liegenschaften „ausgewiesen“ zu werden. Damit spricht er die Entscheidung über das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken an, die ausschließlich der Agrarbehörde obliegt.

Bereits zu 3 Ob 185/14y wurde die Auslegung abgelehnt, die Zuständigkeit der Agrarbehörde beschränke sich auf die Klärung des aktuellen Eigentümers; vielmehr ist darin die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Die Agrarbehörde ist damit auch zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit berufen, was auch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform entspricht, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (3 Ob 185/14y mwN).

Damit ist auch die vom Kläger zur Beurteilung vorgelegte Frage, wer seinerzeit richtigerweise als Eigentümer im Grundbuch einzutragen gewesen wäre, der gerichtlichen Beurteilung entzogen (ebenso 8 Ob 107/14i). Auch diese Frage hat die Agrarbehörde ‑ gegebenenfalls als Vorfrage ‑ zu beurteilen, was dann im vorgesehenen Rechtsmittelweg bekämpft werden kann.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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