Normen
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwRallg;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Verfahrensgegenständlich ist das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren über den von der mitbeteiligten Gemeinde beabsichtigten Neubau der Gemeindestraße "Sonnenhang" im Zusammenhang mit der Umlegung bzw. dem Neubau der Landesstraße B XXX, K-Straße, in einem näher bezeichneten Baulos.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschloss am 8. Juli 2011 auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Z. 2 und des § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 die Verordnung betreffend die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße "Sonnenhang", die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis 29. Juli 2011 kundgemacht wurde.
Die Beschwerdeführer sind Anrainer im Sinne des § 2 Z. 12 O.ö. Straßengesetz 1991. Sie wurden mit Schreiben vom 8. August 2011 zur mündlichen Verhandlung am 16. September 2011 geladen, in der sie im Wesentlichen einwendeten, durch den Neubau der B XXX werde der Anschluss zu der in ihrem Eigentum stehenden Forststraße unterbrochen. Der Anschluss zum Grundstück Nr. 566 sowie zum Gebäude Grundstück Nr. 42 (S 10) sei wieder herzustellen, eine Anbindung über die vielleicht entstehende Gemeindestraße "Sonnenhang" werde kategorisch abgelehnt. Die Wiederherstellung des Weges sei mit einer Gesamtbreite von 3,5 m auszurichten und nicht bloß mit einer Gesamtbreite von 2,5 m, weil mittlerweile die Bewirtschaftungsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft eine Fahrbahnbreite von 3,0 m benötigten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Oktober 2011 wurde der Neubau der Gemeindestraße "Sonnenhang" nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen unter Auflagen und Bedingungen straßenrechtlich bewilligt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Wiederanbindung des durch den Ausbau der B XXX unterbrochenen Weges zur Liegenschaft S 10 dem Projekt entsprechend mit einer Fahrbahnbreite von 2,50 m, beidseits mit einem Bankett von 0,50 m, somit einer Straßenkrone von 3,50 m hergestellt werde. Der Forderung der Beschwerdeführer nach Wiederherstellung des Weges mit einer Gesamtbreite von 3,50 m werde demnach entsprochen. Die Wiederanbindung des gegenständlichen Weges entspreche dem bestehenden Weg in seinem jetzigen Bestand, der Neubau führe keinesfalls zu einer Verschlechterung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer vom 2. November 2011 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. November 2011 (Beschluss vom 23. November 2011) als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Vorstellung vom 13. Dezember 2011, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2012 keine Folge gegeben wurde. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die den Beschwerdeführern als Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 zuerkannte Parteistellung sei - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reiche demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie diene. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten sei, müsse sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262).
Die subjektiven Rechte der Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Straßengesetz 1991) im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren seien in § 14 leg. cit. geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. komme den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/1160, vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0253, sowie vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0245). Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und wie die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde von Bedeutung:
O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 idF LGBl. Nr. 61/2008:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
...
12. Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen;
...
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.
(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.
§ 31
Verfahren
...
(3) Parteien sind:
...
3. die Anrainer,
..."
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" erachten sich die Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf entsprechende Verkehrseinbindung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, Zl. 2012/10/0238).
Die den Anrainern gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 zukommende Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind im § 14 leg. cit. geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).
Mit Rücksicht auf dieses beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005).
Besteht nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von den Beschwerdeführern im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.
Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt seien. Es handelt sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht zusteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0022). Auch das auf Ersatz des Vorlageaufwandes gerichtete Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil ihr gemäß § 48 Abs. 3 VwGG ein solcher Ersatzanspruch nicht zusteht.
Wien, am 30. Juni 2015
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