Normen
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 1993 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf das OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, unter mehreren Vorschreibungen die Bewilligung zum "Umbau der Lahndorfer Bezirksstraße ... von km 2,922 bis km 3,105 links im Sinne der Kilometrierung im Gemeindegebiet von Garsten" erteilt. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Straßenprojekt erhobenen Einwendungen wurden "als unzulässig zurück- bzw. abgewiesen".
Der am 16. März 1993 im Gegenstande durchgeführten örtlichen Verhandlung lag nachstehender "Befund" zugrunde:
"Die Lahrndorfer Bezirksstraße führt von der Stadt Steyr über Garsten und Ternberg zur Ternberger Bezirksstraße, wo sie in diese einmündet. Derzeit besteht zumindest linksseitig im Sinne der Kilometrierung ein Gehsteig von Steyr über Garsten bis zum Baulos-Anfang bei km 2,929. Vom Baulosende bei km 3,105 bis zum Gasthaus Priester bei km 3,530, wo das bebaute Gebiet endet, besteht derzeit ebenfalls linksseitig ein Gehsteig. Die Marktgemeinde Garsten beabsichtigt durch die Errichtung eines Gehsteiges an der Lahrndorfer Bezirksstraße zwischen km 2,929 und km 3,105 linksseitig im Sinne der Kilometrierung die Schließung dieser Gehsteiglücke im Anschluß an das Ortsgebiet von Garsten. Im Zuge dieses Ausbaues soll die Lahrndorfer Bezirksstraße eine durchgehende Fahrbahnbreite von 6,10 m zwischen den Leistensteinen erhalten. Der Wunsch der Marktgemeinde Garsten nach Errichtung dieses Gehsteiges wird hauptsächlich damit begründet, daß dadurch eine Gefahrenstelle durch den unübersichtlichen Kurvenbereich und die mangelnde Sicherheit der Fußgänger durch den fehlenden Gehsteig ausgeschaltet wird. Weiters ist derzeit die Gefahrensituation deshalb verschärft, da durch den Nahbereich zur Stadt Steyr und Marktgemeinde Garsten die Lahrndorfer Bezirksstraße mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen belastet ist, da sie als Ausweichrute zur B 115 Eisenstraße benützt wird."
Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin bei der erwähnten Verhandlung erhobene Einwendung, die mit dem Projekt angestrebte Verbesserung der verkehrstechnischen Situation ließe sich auch dadurch erreichen, daß der noch verbleibende Rest des zu errichtenden Gehsteiges auf der anderen Straßenseite (entlang der Eisenbahn) errichtet werden könne, führte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, der technische Amtssachverständige habe zu diesem Vorschlag der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Verlegung des Gehsteiges an die rechte Straßenseite entlang der Eisenbahntrasse auf Grund der aufwendigeren Bauweise Mehrkosten in der Höhe von ca. S 1,000.000,-- verursachen würde. Eine Einsparung würde sich nur bei den Grundeinlösungskosten in der Höhe von ca. S 56.000,-- ergeben. Ein Vergleich dieser beiden Positionen zeige aber ganz eindeutig, daß schon allein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Variante der Vorzug einzuräumen sei. Bei Abwägung der vorhandenen Interessen komme die Behörde daher auch auf Grund des vorgelegten Gutachtens des technischen Amtssachverständigen zu dem Schluß, daß schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der eingereichten Variante eindeutig der Vorzug einzuräumen sei. Abgesehen davon sei eine teilweise Gehsteigführung an der rechten Straßenseite, die ein Überqueren der Straße erfordern würde, aus Gründen der Verkehrssicherheit der Fußgänger und insbesondere der Schulkinder abzulehnen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich entsprechend dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, daß dem gegenständlichen "Bauprojekt ohne Vorliegen der Voraussetzungen des OÖ Straßengesetzes 1991, insbesondere des § 13 ..., die straßenrechtliche Baubewilligung erteilt wurde".
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung;
Umweltbericht
(1) Bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinne des Art. 7a L-VG 1971 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
* die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz
langfristiger Lebensgrundlagen,
* die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes
sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
* Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
* bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
* die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern sowie
* die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern.
Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(2) Die Straßenverwaltung hat bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist. Dabei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen.
...
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3), nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
...
§ 31
Verfahren
.....
(3) Parteien sind:
...
3. die Anrainer, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die bei Verkehrsflächen des Landes innerhalb eines Bereiches von 50 Metern, bei Verkehrsflächen der Gemeinden innerhalb eines Bereiches von 25 Metern neben der öffentlichen Straße liegen,
..."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin als Anrainer im Sinne der letztgenannten Bestimmung durch den angefochtenen Bescheid dann verletzt wären, wenn beim geplanten Umbau der in Rede stehenden Bezirksstraße (§ 8 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) nicht vorgesorgt wäre, daß Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch den Verkehr auf der durch Verbreiterung und Errichtung eines Gehsteiges umgebauten Straße soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Bei der solcherart beschränkten Prüfung einer allfälligen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ist also entscheidend, ob die ihrerseits zu erwartenden BEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH DEN STRAßENVERKEHR mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglichst herabgesetzt werden.
Diesem Auslegungsergebnis kommt im Beschwerdefall deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil in der Beschwerde im wesentlichen lediglich geltend gemacht wird, daß die Inanspruchnahme von Teilen von Grundstücken der Beschwerdeführerin vermieden werden könnte, wenn "der geplante Gehsteig nicht auf der linken Seite im Sinne der Kilometrierung ..., sondern auf der gegenüberliegenden Seite" errichtet würde. Die Beschwerdeführerin wendet sich also nicht deshalb gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte straßenrechtliche Bewilligung, weil sie Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit., also Immissionen befürchtet (unter diesem Gesichtspunkt ist es nämlich nicht von Bedeutung, auf welcher Straßenseite der Gehsteig verläuft), sondern weil sie nicht bereit ist, Teile ihres Grundbesitzes für die Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.
Die belangte Behörde hat zu diesem bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Antrag der Beschwerdeführerin, den Gehsteig auf die rechte Straßenseite zu verlegen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, bemerkt, daß die Verwirklichung dieses Vorschlages der Beschwerdeführerin auf Grund der aufwendigeren Bauweise Mehrkosten in der Höhe von ca. S 1,000.000,-- verursachen und sich nur bei den Grundeinlösungskosten eine Ersparnis von ca. S 56.000,-- ergeben würde, weshalb ein Vergleich der beiden Positionen ganz eindeutig zeige, daß schon allein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Variante der Vorzug einzuräumen sei. Abgesehen davon sei eine teilweise Gehsteigführung auf der rechten Straßenseite, die ein Überqueren der Straße erfordern würde, aus Gründen der Verkehrssicherheit der Fußgänger und insbesondere der Schulkinder abzulehnen. Die belangte Behörde hat daher nicht nur aus Gründen der Sicherheit der Straßenbenützer, sondern vor allem unter Heranziehung des im § 13 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. formulierten Gebotes, auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen, der von der mitbeteiligten Partei beantragten Variante die straßenrechtliche Bewilligung erteilt, was unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin insofern von Bedeutung ist, als ihr auf Grund ihrer Rechtsstellung als Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit., wie schon erwähnt, entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 3 leg. cit. nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zusteht. Die Beschwerdeführerin besaß daher keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Frage, ob die belangte Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird, weshalb auch dann keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären, wenn der belangten Behörde in dieser Hinsicht ein Fehler unterlaufen wäre. Im Rahmen des geltend gemachten, vorstehend bereits wiedergegebenen Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) war daher nicht auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Errichtung des Gehsteiges auf der gegenüberliegenden Straßenseite dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung eher entspräche, weshalb auch nicht zu prüfen war, ob die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG relevant sind.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil an Schriftsatzaufwand lediglich der in der erwähnten Verordnung vorgesehene Pauschalbetrag zuzusprechen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)