VwGH 2012/05/0202

VwGH2012/05/020224.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W H in W, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. September 2012, Zl. BOB - 117/12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: F S in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
KlGG Wr 1996 §13 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
KlGG Wr 1996 §13 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 462/8 der EZ 2161 der KG S. Südlich daran grenzt das Baugrundstück Nr. 462/7 der EZ 2160 der KG S. an. Der maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7339) weist für dieses Kleingartenlos die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" aus.

Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerber) stellte an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) mit (undatiertem) Schreiben (dort eingelangt am 4. Dezember 2008) ein Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 8 Wiener Kleingartengesetz (KlGG) zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses auf dem genannten Los.

Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 Einwendungen. Darin wandte er sich u. a. gegen die Höhe des projektierten Gebäudes mit dem zusammenfassenden Vorbringen, dass die im Einreichplan vorgesehene Höhe des obersten Abschlusses um ca. 75 cm über der nach § 13 Abs. 2 KlGG zulässigen Höhe liege.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2009 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 8 KlGG als unzulässig, weil im Gesetz nicht begründet, zurückgewiesen. Laut Plan betrügen der oberste Abschluss des Daches 5,50 m, die verbaute Fläche 49,98 m2 und die vorgesehene Kubatur 263,89 m3. Die Bestimmungen des KlGG würden daher eingehalten. Das Kleingartenwohnhaus werde im Übrigen auf dem in diesem Teil der Liegenschaft bestehenden Niveau errichtet.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem - im ersten Rechtsgang erlassenen - Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Bauoberbehörde) vom 22. September 2009 als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0318, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Bauoberbehörde ungeklärt gelassen hatte, ob das an das projektierte Kleingartenwohnhaus anschließende, von ihr dem Bestand zugeordnete Geländeniveau erst, wie vom Beschwerdeführer behauptet, durch Anschüttungen hergestellt worden war, die das Ausmaß des § 16 Abs. 2 KlGG überschritten, sodass ohne diese vom projektierten Bauwerk die nach § 13 Abs. 2 leg. cit. zulässige Gebäudehöhe überschritten würde. Die Bauoberbehörde hätte sich daher mit der Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet, das Geländeniveau erst durch Geländeveränderungen hergestellt worden sei und, bei Zutreffen dieser Behauptungen, ob diese Geländeveränderungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen worden und zulässig seien, auseinandersetzen müssen.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren holte die Bauoberbehörde die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen (der Magistratsabteilung 37) vom 6. Juli 2012 zur Frage ein, ob das an das projektierte Kleingartenwohnhaus anschließende Gelände erst durch Anschüttung hergestellt worden sei. Dieser führte unter Anschluss einer Reihe von Fotos hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten aus, dass er im Beisein des Bauwerbers am 4. Juli 2012 eine Ortserhebung durchgeführt habe und die Höhenlage der Liegenschaft an der linken Grundgrenze (gesehen von der Front A.), die zugleich hintere Grundgrenze (von der Ansicht Lagerwiese) sei, unverändert bzw. wie vorher bei Bestand des ehemaligen Gartenhauses sei. Dies sei an den Zaunsockeln, den Holzzäunen und sonstigen Gartenplatten (alle gerichtet zur Liegenschaft des Beschwerdeführers) eindeutig ersichtlich. Im Bereich zur Front zur unteren Alten Donau bzw. vor der Gartenterrasse sei das Niveau um ca. 50 cm erhöht worden (dies mit Hinweis auf drei näher bezeichnete Fotos). Dazu sei der Sockel an der Straßenfront entsprechend erhöht worden. An das projektierte und zwischenzeitlich errichtete Kleingartenwohnhaus seien im unmittelbaren Bereich an dem Gebäude keine Geländeveränderungen vorgenommen worden.

Zu dieser dem Beschwerdeführer unter Anschluss von Farbkopien der Fotos übermittelten gutachterlichen Stellungnahme gab dieser die Stellungnahme vom 14. August 2012 ab, in der er zusammenfassend die Auffassung vertrat, dass die Mitteilung der Magistratsabteilung 37 vom 6. Juli 2012 nicht geeignet sei, eine Entscheidung über das Bauansuchen herbeizuführen, und den Anschein des Versuches erwecke, die Anschüttungen des Bauwerbers zu ignorieren. Ausgehend vom gewachsenen Gelände liege ein überhöhtes Gebäude vor. Der Amtssachverständige hätte im Zuge seiner Begehung feststellen müssen, dass keine aufrechte Baubewilligung und keine rechtmäßige Fertigstellungsmeldung vorlägen und daher eine Benutzung des Gebäudes ebenso wie die Errichtung mangels Bewilligung selbst unzulässig sei. Es sei sohin Aufgabe der Behörde, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um den konsenslosen Bau zu beseitigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. April 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge "unzulässig zurückgewiesen" die Wortfolge "als nicht begründet abgewiesen" zu treten habe.

Dazu führte die Bauoberbehörde nach Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des KlGG und der Bauordnung für Wien (BO) im Wesentlichen aus, dass laut der bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. Juli 2012 das bestehende Gelände nur im Bereich vor der Gartenterrasse bis zur westlichen Grundgrenze um ca. 0,50 m angehoben worden sei und im unmittelbar an das Kleingartenwohnhaus anschließenden Bereich keine Geländeveränderungen durchgeführt worden seien. Dies lasse sich auch ohne Zweifel den im Akt erliegenden Fotos von den örtlichen Gegebenheiten entnehmen. Weder der Berufung noch der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2012 könnten Argumente entnommen werden, die begründete Zweifel an den Ermittlungsergebnissen aufkommen ließen. Es könne daher nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn der bautechnische Amtssachverständige auf Grund seiner Erfahrung und Fachkunde anhand der bestehenden Zaunsockel, Zäune und Gartenplatten erkannt habe, dass die Höhenlage der Liegenschaft an der linken hinteren Grundgrenze unverändert geblieben sei. Diese Feststellungen erhärteten sich zudem angesichts der vom bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich dieser Bereiche angefertigten und der Bauoberbehörde übermittelten Fotos. Der Meinung des Beschwerdeführers, dass dieser Stellungnahme kein Beweiswert zukomme, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei dem Amtssachverständigen in dieser Hinsicht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden.

In der Berufung werde zur Untermauerung der Behauptung, dass Geländeanschüttungen durchgeführt worden seien, im Wesentlichen auf Gegebenheiten Bezug genommen, die im Bereich zwischen der Gartenterrasse und der westliche Grundgrenze situiert seien. Es fänden sich demgegenüber keine stichhaltigen Argumente, dass auch an der nördlichen oder östlichen Fassade des Kleingartenwohnhauses Geländeanschüttungen vorgenommen worden seien.

Geländeveränderungen entlang der Fassaden, die gemäß § 16 Abs. 2 KlGG unzulässig seien, könnten den Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO nur berühren, wenn diese Fronten ihm zugekehrt seien. Da feststehe, dass das an das Kleingartenwohnhaus anschließende Gelände, insbesondere an der Nordfassade und der Ostfassade, nicht angeschüttet worden sei, ergebe sich aus dem Bauplan, dass das Kleingartenwohnhaus die höchstzulässige Gebäudehöhe von 5,50 m einhalte. Der Beschwerdeführer werde daher durch das Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO nicht verletzt. Auf Grund der Geländeanschüttung im unbebauten Gartenbereich, vor der Gartenterrasse bis zur westlichen Grundgrenze, könne er in diesem Nachbarrecht nicht verletzt sein, weil die Südseite des Kleingartenwohnhauses dem Beschwerdeführer nicht zugekehrt sei.

Zu den die Bauliegenschaft westlich und südlich umgrenzenden Einfriedungsmauern sei anzumerken, dass diese nach dem KlGG keiner Baubewilligung bedürften, die für die Baupläne erwirkte Baubewilligung sich daher nicht auf die Einfriedungsmauern erstrecke und diese nicht an den dem Beschwerdeführer zugekehrten Grundgrenzen situiert seien. Abschließend sei noch auszuführen, dass das Kleingartenwohnhaus eine bebaute Fläche von 49,98 m2 und eine Gesamtkubatur von 263,894 m3 aufweise, sodass das Bauvorhaben die Bestimmungen des § 12 KlGG und des § 13 Abs. 2 leg. cit. einhalte. Ferner betrage der Abstand zu den Grundgrenzen zumindest 2 m, sodass auch die Abstandsvorschrift des § 14 Abs. 3 leg. cit. eingehalten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Bauoberbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Bauwerber - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

Zur Darstellung der Bestimmungen des KlGG (LGBl. Nr. 57/1996, idF LGBl. Nr. 47/2010), die im Beschwerdefall zum Tragen kommen, des § 134 Abs. 3 BO (LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 46/2010) und des § 134a Abs. 1 lit. b BO sowie zur hg. Judikatur in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem KlGG kann auf das bereits genannte Vorerkenntnis, Zl. 2009/05/0318, verwiesen werden.

Die Beschwerde bringt vor, es sei auf Grund der Einreichung des Bauwerbers evident und amtsbekannt, dass für die Durchführung des projektierten Bauvorhabens Geländeveränderungen in einem erheblichen Ausmaß vorgenommen und die Berechnungen zur Gebäudehöhe von einem falschen Niveau aus durchgeführt worden seien. Selbst im Einzelnen fehlende subjektiv-öffentliche Rechte befreiten die Baubehörde nicht von einer genauen Prüfung der Einhaltung aller maßgeblichen Normen, welche im vorliegenden Fall jedenfalls zum Erfordernis einer Redimensionierung des Projektes bei sonstiger Versagung der Baubewilligung führen müsse. Die Interpretation und die Feststellungen des Amtssachverständigen anhand der vorliegenden Fotos seien unrichtig, weil eine objektive Beurteilung der Fotos ergebe, dass der Beschwerdeführer Geländeveränderungen in einem Ausmaß durchgeführt habe, dass das Bauvorhaben unzulässig sei. (In den weiteren Beschwerdeausführungen trifft der Beschwerdeführer zu den Fotos 1 bis 37 eine eigene Beurteilung). Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. Juli 2012 - so der Beschwerdeführer - sei derart mangelhaft und eindeutig unrichtig, dass sie keine Verwendung finden könne. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. April 2009 seien auf Grund des Ansuchens des Bauwerbers Geländeveränderungen sogar bewilligt worden, wobei dieser Bescheid jedoch nicht rechtskräftig geworden sei, weil der Bauwerber dieses Bauansuchen vom 17. Juli 2009 zurückgezogen habe. Aus dieser Einreichung gehe jeden Zweifel ausschließend hervor, dass das projektierte Kleingartenwohnhaus nicht plangemäß auf dem bestehenden Niveau errichtet worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wenn die Beschwerde die insbesondere auf dem Boden der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. Juli 2012 und der vorgelegten Fotos getroffene Beweiswürdigung der Bauoberbehörde bekämpft, so legt sie mit ihrem Vorbringen keine durch den Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen dar. Die behördliche Beweiswürdigung ist nämlich der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2011/07/0236, mwN).

Eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen kann in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch ein Privatgutachten), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können jedoch auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl. 2012/06/0192, mwN).

Einen solchen Widerspruch zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf. Insbesondere in Bezug auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass an den Zaunsockeln, Holzzäunen und sonstigen Gartenplatten, soweit sie zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gerichtet sind, keine Niveauveränderungen zu erkennen sind, führt die Beschwerde keine Argumente ins Treffen, die in Anbetracht der genannten Einrichtungen zwingend andere Schlussfolgerungen geboten hätten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Geländeveränderungen im Bereich vor der Gartenterrasse an der Südseite der Liegenseite richtet, macht sie diesbezüglich keine Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO geltend, weil ein Nachbar in diesem Recht nur dann verletzt sein kann, wenn die seiner Liegenschaft zugekehrte Gebäudefront die zulässige Höhe überschreitet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2014, Zl. 2011/05/0135, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Februar 2015

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